c) Der Kreisgerichtspräsident B.__ (Vorinstanz) wies das Ausstandsbegehren mit Entscheid LZ.2024.2+3-[…] vom 8. Februar 2024 ab und auferlegte der Klägerin die Gerichtskosten von Fr. 500.00 (vi-act. 2 [vi-Entscheid]). Mit Schreiben vom 23. Februar 2024 berichtigte die Vorinstanz das Urteilsdispositiv dahingehend, dass das Gesuch abgewiesen werde, soweit darauf eingetreten werde (vi-act. 3).