Zur Hauptverhandlung erschien weder die Klägerin noch deren Rechtsvertreter (act. 28). Mit Entscheid vom 18. September 2023 – im Dispositiv am gleichen Tag versandt – wies die Einzelrichterin D.__ die Klage ab und auferlegte die Kosten des Verfahrens sowie eine Parteientschädigung von Fr. 7'092.80 der Klägerin (act. 31). Die Sendung an die Klägerin bzw. deren Rechtsvertreter wurde von der Post mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an das Kreisgericht […] retourniert (act. 32). Eine Begründung des Entscheids vom 18. September 2023 wurde (innert Frist) nicht verlangt.