{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-05-02", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2024-2-3-K3_2024-05-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12729&type=1563347022&cHash=4a0e53cb97930aa77d552294c7b4bbb3", "Checksum": "a1bcd1da54870546813493544a1fc443"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["BE.2024.2+3-K3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 02.05.2024 BE.2024.2+3-K3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 47 Abs. 1 ZPO: Die verspätete Anrufung von Ausstandsgründen widerspricht Treu und Glauben und führt zur Verwirkung des Anspruchs. Nichtigkeit von Amtshandlungen ist nur in besonders schweren Ausnahmefällen denkbar (E. III. 2.c und 3.b). Art. 47 Abs. 1 lit. a ZPO: Bei mittelbarer Betroffenheit ist ein Ausstand nur begründet, wenn \"die Gerichtsperson eine spürbare persönliche Beziehungsnähe zum Streitgegenstand aufweist\" und \"der Verfahrensausgang ihre persönliche (berufliche oder private) Situation berührt\" (E. III. 2.b/aa und 3.c). \"Andere Gründe\" im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO: Verfahrensmassnahmen einer Richterin als solche, seien sie richtig oder falsch, vermögen im Allgemeinen keinen objektiven Verdacht der Befangenheit der Richterin zu erregen. Sie sind im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen (E. III. 2.b/bb und 4). Zur Umstossung der Vermutung der ordnungsgemässen Zustellung einer eingeschriebenen Sendung bedarf es konkreter Anzeichen für einen Fehler. Die immer bestehende Möglichkeit von Fehlern bei der Poststelle genügt nicht (E. III. 4.b/cc). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 2. Mai 2024, BE.2024.2+3-K3)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2108", "Zeit UTC": "15.04.2026 04:33:28", "Checksum": "5587a8218a63ca6a4140d662ee2abd7f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 02.05.2024 BE.2024.2+3-K3\nRegeste:\nArt. 47 Abs. 1 ZPO: Die verspätete Anrufung von Ausstandsgründen widerspricht Treu und Glauben und führt zur Verwirkung des Anspruchs. Nichtigkeit von Amtshandlungen ist nur in besonders schweren Ausnahmefällen denkbar (E. III. 2.c und 3.b). Art. 47 Abs. 1 lit. a ZPO: Bei mittelbarer Betroffenheit ist ein Ausstand nur begründet, wenn \"die Gerichtsperson eine spürbare persönliche Beziehungsnähe zum Streitgegenstand aufweist\" und \"der Verfahrensausgang ihre persönliche (berufliche oder private) Situation berührt\" (E. III. 2.b/aa und 3.c). \"Andere Gründe\" im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO: Verfahrensmassnahmen einer Richterin als solche, seien sie richtig oder falsch, vermögen im Allgemeinen keinen objektiven Verdacht der Befangenheit der Richterin zu erregen. Sie sind im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen (E. III. 2.b/bb und 4). Zur Umstossung der Vermutung der ordnungsgemässen Zustellung einer eingeschriebenen Sendung bedarf es konkreter Anzeichen für einen Fehler. Die immer bestehende Möglichkeit von Fehlern bei der Poststelle genügt nicht (E. III. 4.b/cc). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 2. Mai 2024, BE.2024.2+3-K3).\n\ncc/aaa) Art. 138 Abs. 3 ZPO führt Fälle der Zustellfiktion an, in welchen die Zustellung\nals erfolgt gilt, obwohl sie nicht durchgeführt werden konnte und die Sendung im Besitz\nder ausführenden Stelle verbleibt. Nach lit. a der genannten Bestimmung wird bei einem\nerfolglosen Zustellversuch einer eingeschriebenen Sendung im Briefkasten oder Postfach\neine Abholungseinladung hinterlegt, die den Empfänger auffordert, innert einer Frist von\nsieben Tagen die Sendung am Postschalter abzuholen. Wird diese Frist nicht gewahrt,\ngreift die Zustellfiktion: Die Sendung gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, sofern die Person mit der Zustellung rechnen musste. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt bei eingeschriebenen Postsendungen die\n(widerlegbare) Vermutung, dass der oder die Postangestellte den Avis ordnungsgemäss\nin den Briefkasten oder in das Postfach des Empfängers gelegt hat und das Zustellungsdatum korrekt registriert worden ist. Es findet in diesem Fall eine Umkehr der Beweislast\nin dem Sinne statt, dass bei Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten des Empfängers\nausfällt, der den Erhalt der Abholungseinladung bestreitet. Diese Vermutung kann durch\nGegenbeweis umgestossen werden. Sie gilt so lange, als der Empfänger nicht den Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung erbringt. Die\nimmer bestehende Möglichkeit von Fehlern bei der Poststelle genügt nicht, um die Vermutung zu widerlegen. Vielmehr müssen konkrete Anzeichen für einen Fehler vorliegen\n(BGE 142 IV 201 E. 2.3 m.w.H.; CHK ZPO-SUTTER-SOMM/SEILER, Art. 138 N 6 ff. m.w.H.).\n\nbbb) Dass die Klägerin mit der Zustellung der Vorladung und dem Entscheid rechnen\nmusste, ist nicht umstritten (war doch der Prozess beim Gericht anhängig). Die Klägerin\nmacht aber geltend, die Postsendungen seien nicht avisiert worden. Indessen liegt bezüglich der Vorladung zur Hauptverhandlung die allgemeine Sendungsverfolgung vor\n(act. 27.1) und überdies die Sendungsverfolgung samt unterschriftlicher Empfangsbestätigung (mit dem Hinweis auf die Empfangsperson \"C.__\") und der Kopie des Briefumschlages der Sendung, samt Adresse des Rechtsvertreters der Klägerin (act. 38.1). Überdies liegt die E-Mail-Korrespondenz bezüglich der Festlegung des Termins für die Fortsetzung der Hauptverhandlung am 31. August 2023 bei den Akten (act. 34.1). Zudem\nbringt die Klägerin nichts Konkretes gegen die korrekte Zustellung vor, sondern beruft sich\neinfach darauf, dass es nicht das erste und letzte Mal sei, dass die schweizerische Post\noder das Gericht Einschreiben falsch zustelle (Beschwerde, S. 11 N 11.13). Das genügt\n\nBE.2024.2-EZO3 13/15\njedoch nicht. Damit ist davon auszugehen, dass die Vorladung der Klägerin korrekt zugestellt wurde. Ähnliches gilt bezüglich Zustellung des unbegründeten Entscheids samt Beilagen: Hier liegt das Original des Postcouverts mit dem Vermerk \"Nicht abgeholt\" (act. 32)\nund die Sendungsverfolgung (act. 34.2) bei den Akten. Auch diesbezüglich bringt die Klägerin nichts Konkretes vor, weshalb diese Zustellung nicht korrekt erfolgt sein sollte.\nSchliesslich verfängt auch das Argument der Klägerin nicht, die Einzelrichterin hätte –\nnachdem der unbegründete Entscheid samt Beilagen mit dem Vermerk \"nicht abgeholt\"\nretourniert worden sei – die Sendung nochmals mit A-Post zustellen müssen (Beschwerde S. 10 N 11.10) nicht: Es ist zwar nicht unüblich, dass ein Gericht nach Eintritt der Zustellfiktion, aber vor Ablauf einer Frist eine Sendung erneut per A-Post zustellt (vgl. etwa\nCHK ZPO-SUTTER-SOMM/SEILER, Art. 138 N 6), eine Pflicht dazu besteht allerdings nicht.\n\nc) Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass keine Verletzung von Richterpflichten auszumachen sind (vgl. E. 2.b/bb hiervor). Damit liegt auch kein Ausstandsgrund im\nSinne der Generalklausel von Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO vor.\n\n5. Mithin ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.\n\nIV.\n\nDem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.00 von der Klägerin zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 9 Abs. 4 lit. a\ni.V.m. Art. 10 Ziff. 211 GVK). Dies unter Verrechnung des von ihr geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.\n.\n\nBE.2024.2-EZO3 14/15\nEntscheid\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.\n\n2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.00 hat A.__ zu bezahlen, unter Verrechnung des von\nihr geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.\n\n"}