{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-05-02", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2024-2-3-K3_2024-05-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12729&type=1563347022&cHash=4a0e53cb97930aa77d552294c7b4bbb3", "Checksum": "a1bcd1da54870546813493544a1fc443"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["BE.2024.2+3-K3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 02.05.2024 BE.2024.2+3-K3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 47 Abs. 1 ZPO: Die verspätete Anrufung von Ausstandsgründen widerspricht Treu und Glauben und führt zur Verwirkung des Anspruchs. Nichtigkeit von Amtshandlungen ist nur in besonders schweren Ausnahmefällen denkbar (E. III. 2.c und 3.b). Art. 47 Abs. 1 lit. a ZPO: Bei mittelbarer Betroffenheit ist ein Ausstand nur begründet, wenn \"die Gerichtsperson eine spürbare persönliche Beziehungsnähe zum Streitgegenstand aufweist\" und \"der Verfahrensausgang ihre persönliche (berufliche oder private) Situation berührt\" (E. III. 2.b/aa und 3.c). \"Andere Gründe\" im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO: Verfahrensmassnahmen einer Richterin als solche, seien sie richtig oder falsch, vermögen im Allgemeinen keinen objektiven Verdacht der Befangenheit der Richterin zu erregen. Sie sind im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen (E. III. 2.b/bb und 4). Zur Umstossung der Vermutung der ordnungsgemässen Zustellung einer eingeschriebenen Sendung bedarf es konkreter Anzeichen für einen Fehler. Die immer bestehende Möglichkeit von Fehlern bei der Poststelle genügt nicht (E. III. 4.b/cc). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 2. Mai 2024, BE.2024.2+3-K3)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2108", "Zeit UTC": "15.04.2026 04:33:28", "Checksum": "5587a8218a63ca6a4140d662ee2abd7f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 02.05.2024 BE.2024.2+3-K3\nRegeste:\nArt. 47 Abs. 1 ZPO: Die verspätete Anrufung von Ausstandsgründen widerspricht Treu und Glauben und führt zur Verwirkung des Anspruchs. Nichtigkeit von Amtshandlungen ist nur in besonders schweren Ausnahmefällen denkbar (E. III. 2.c und 3.b). Art. 47 Abs. 1 lit. a ZPO: Bei mittelbarer Betroffenheit ist ein Ausstand nur begründet, wenn \"die Gerichtsperson eine spürbare persönliche Beziehungsnähe zum Streitgegenstand aufweist\" und \"der Verfahrensausgang ihre persönliche (berufliche oder private) Situation berührt\" (E. III. 2.b/aa und 3.c). \"Andere Gründe\" im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO: Verfahrensmassnahmen einer Richterin als solche, seien sie richtig oder falsch, vermögen im Allgemeinen keinen objektiven Verdacht der Befangenheit der Richterin zu erregen. Sie sind im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen (E. III. 2.b/bb und 4). Zur Umstossung der Vermutung der ordnungsgemässen Zustellung einer eingeschriebenen Sendung bedarf es konkreter Anzeichen für einen Fehler. Die immer bestehende Möglichkeit von Fehlern bei der Poststelle genügt nicht (E. III. 4.b/cc). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 2. Mai 2024, BE.2024.2+3-K3).\n\nc) Aber selbst wenn diesbezüglich noch auf die Beschwerde einzutreten wäre, läge\nkein Ausstandsgrund vor: Vorliegend käme höchstens ein indirektes bzw. mittelbares Interesse in Frage. Bei nur mittelbarer Betroffenheit ist ein Ausstand – wie dargelegt – nur\nbegründet, wenn \"die Gerichtsperson eine spürbare persönliche Beziehungsnähe zum\nStreitgegenstand aufweist\" und \"der Verfahrensausgang ihre persönliche (berufliche oder\nprivate) Situation berührt\". Je stärker sich das konkrete Verfahren auf die Rechtsstellung\noder die Lebenssphäre der Gerichtsperson auswirkt, desto näher liegt die Befangenheit\n(vgl. hiervor E. 2.b/aa). Indessen ist hier eine \"spürbare persönliche Beziehungsnähe zum\nStreitgegenstand\" nicht ersichtlich und ebenso wenig erschliesst sich, dass das konkrete\nVerfahren sich auf die Rechtsstellung oder die Lebenssphäre der Einzelrichterin auswirken würde und sie am Ausgang des Verfahrens ein persönliches Interesse hätte. Insbesondere ist auch keine besondere freundschaftliche oder sonstige Beziehung zwischen\ndem Gesamtgerichtsschreiber (der im konkreten Fall auch nicht als Gerichtsschreiber\nfungierte) und der Einzelrichterin ersichtlich; solches wurde auch nicht behauptet. Selbst\n\nBE.2024.2-EZO3 11/15\nwenn auf das Ausstandsgesuch wegen Interessenkollision einzutreten wäre, wäre es also\nabzuweisen.\n\n4.a) Die Klägerin bringt weiter vor, die Einzelrichterin habe ihre richterliche Kompetenz\nüberschritten, indem sie die Hauptverhandlung unterbrochen und vertagt habe. Sodann\nseien der Klägerin nach der Unterbrechung der Hauptverhandlung kein einziges Schreiben und keine Akten mehr zugestellt worden: Weder die schriftliche Stellungnahme der\nE.__AG, noch die Vorladung für den 31. August 2023 oder den Entscheid vom\n18. September 2023 habe sie erhalten (Beschwerde, S. 9 N 11.1 ff, S. 10 N 11.5 ff.; vgl.\nauch act. 37). Es sei davon auszugehen, dass die Einzelrichterin wegen des Interessenkonflikts mit F.__, ein Interesse daran gehabt habe, dass der Entscheid des Kreisgerichts\nB.__ der Klägerin nicht zugehe, damit sie diesen nicht anfechten könne. Die Einzelrichterin habe den Interessenkonflikt dazu genutzt, die prozessuale Situation der Klägerin erheblich zu verschlechtern. Auch aus diesem Grund sei der Entscheid nichtig (Beschwerde, S. 11 N 11.12).\n\nb) Damit macht die Klägerin sinngemäss geltend, die Einzelrichterin habe durch ihre\nVerfahrensführung in schwerwiegender Weise ihre Richterpflichten verletzt (vgl. E. 2.b/bb\nhiervor).\n\nb/aa Mit der Vorinstanz ist zunächst festzuhalten, dass die von der Klägerin geltend\ngemachte Unterbrechung der Hauptverhandlung nach dem Tatsachenvortrag der Klägerin\nkeine Verletzung der Richterpflichten darstellt. Aufgrund der vielen neu vorgetragenen\nTatsachen und Beweisanträge der Klägerin an der Hauptverhandlung vom 16. Mai 2023\nwar eine Vertagung durchaus angebracht, zumal das rechtliche Gehör der Gegenpartei\ngewahrt werden musste (vgl. dazu etwa: FREY, Verfahrensökonomie: Mündlichkeit vs.\nSchriftlichkeit, Anwaltsrevue 2023 S. 76, 79).\n\nbb) Des Weiteren trifft es nicht zu, dass \"eine schriftliche Stellungnahme\" nicht zugestellt wurde. Eine solche wurde nach der Vertagung der Hauptverhandlung gar nicht eingeholt (und solches wurde auch nie angekündigt). Die Beklagte äusserte sich vielmehr an\nder Hauptverhandlung vom 31. August 2023, zu welcher die Klägerin unentschuldigt nicht\nerschien (vgl. act. 28-30). Der unbegründete Entscheid samt Protokoll der Hauptverhandlung sowie der schriftliche Tatsachenvortrag und das Plädoyer der Gegenseite wurden\nder Klägerin am 18. September 2023 zugestellt, von dieser aber nicht abgeholt (act. 31,\n32 und 34.2; vgl. dazu E. cc/bbb hiernach). Schliesslich stellte die Einzelrichterin diese\nDokumente der Klägerin am 19. Oktober 2023 nochmals zur Kenntnis zu (act. 34).\n\nBE.2024.2-EZO3 12/15\ncc) Bezüglich der Rüge, dass die Vorladung zur Hauptverhandlung vom 31. August\n2023 und der unbegründete Entscheid vom 18. September 2023 nicht zugestellt worden\nseien, ist Folgendes festzuhalten:\n\n"}