{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-05-02", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2024-2-3-K3_2024-05-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12729&type=1563347022&cHash=4a0e53cb97930aa77d552294c7b4bbb3", "Checksum": "a1bcd1da54870546813493544a1fc443"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["BE.2024.2+3-K3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 02.05.2024 BE.2024.2+3-K3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 47 Abs. 1 ZPO: Die verspätete Anrufung von Ausstandsgründen widerspricht Treu und Glauben und führt zur Verwirkung des Anspruchs. Nichtigkeit von Amtshandlungen ist nur in besonders schweren Ausnahmefällen denkbar (E. III. 2.c und 3.b). Art. 47 Abs. 1 lit. a ZPO: Bei mittelbarer Betroffenheit ist ein Ausstand nur begründet, wenn \"die Gerichtsperson eine spürbare persönliche Beziehungsnähe zum Streitgegenstand aufweist\" und \"der Verfahrensausgang ihre persönliche (berufliche oder private) Situation berührt\" (E. III. 2.b/aa und 3.c). \"Andere Gründe\" im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO: Verfahrensmassnahmen einer Richterin als solche, seien sie richtig oder falsch, vermögen im Allgemeinen keinen objektiven Verdacht der Befangenheit der Richterin zu erregen. Sie sind im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen (E. III. 2.b/bb und 4). Zur Umstossung der Vermutung der ordnungsgemässen Zustellung einer eingeschriebenen Sendung bedarf es konkreter Anzeichen für einen Fehler. Die immer bestehende Möglichkeit von Fehlern bei der Poststelle genügt nicht (E. III. 4.b/cc). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 2. Mai 2024, BE.2024.2+3-K3)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2108", "Zeit UTC": "15.04.2026 04:33:28", "Checksum": "5587a8218a63ca6a4140d662ee2abd7f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 02.05.2024 BE.2024.2+3-K3\nRegeste:\nArt. 47 Abs. 1 ZPO: Die verspätete Anrufung von Ausstandsgründen widerspricht Treu und Glauben und führt zur Verwirkung des Anspruchs. Nichtigkeit von Amtshandlungen ist nur in besonders schweren Ausnahmefällen denkbar (E. III. 2.c und 3.b). Art. 47 Abs. 1 lit. a ZPO: Bei mittelbarer Betroffenheit ist ein Ausstand nur begründet, wenn \"die Gerichtsperson eine spürbare persönliche Beziehungsnähe zum Streitgegenstand aufweist\" und \"der Verfahrensausgang ihre persönliche (berufliche oder private) Situation berührt\" (E. III. 2.b/aa und 3.c). \"Andere Gründe\" im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO: Verfahrensmassnahmen einer Richterin als solche, seien sie richtig oder falsch, vermögen im Allgemeinen keinen objektiven Verdacht der Befangenheit der Richterin zu erregen. Sie sind im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen (E. III. 2.b/bb und 4). Zur Umstossung der Vermutung der ordnungsgemässen Zustellung einer eingeschriebenen Sendung bedarf es konkreter Anzeichen für einen Fehler. Die immer bestehende Möglichkeit von Fehlern bei der Poststelle genügt nicht (E. III. 4.b/cc). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 2. Mai 2024, BE.2024.2+3-K3).\n\nc) Die Ausstandsregelung ist als Prozessvoraussetzung zwar zwingender Natur und\ndaher von den betroffenen Gerichtspersonen grundsätzlich von Amtes wegen zu beachten. Gleichwohl widerspricht eine verspätete Anrufung von Ausstandsgründen Treu und\nGlauben und führt zur Verwirkung des Anspruchs (CHK ZPO-SUTTER-SOMM/SEILER,\nArt. 47 N 1). Art. 49 Abs. 1 ZPO legt nämlich fest, dass eine Person, die eine Gerichtsperson ablehnen will, dem Gericht unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen hat.\nDabei bedeutet \"unverzüglich\" grundsätzlich eine Frist von zehn Tagen (CHK ZPO-\nSUTTER-SOMM/SEILER, Art. 49 N 4, m.w.H.). Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Gerichtsperson mitgewirkt hat, sind sodann aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert zehn Tagen verlangt, nachdem sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat (Art. 51 Abs. 1 ZPO). Mithin sind solche Amtshandlungen grundsätzlich gültig und lediglich anfechtbar (CHK ZPO-SUTTER-SOMM/SEILER, Art. 51\nN 1). Nichtigkeit ist nur in besonders schweren Ausnahmefällen denkbar, wie z.B. bei einem Entscheid in eigener Sache, d.h., wenn eine Gerichtsperson unmittelbar eigene persönliche Interessen verfolgt (BGE 136 II 383 E. 4.1, 4.5; CHK ZPO SUTTER-SOMM/SEILER,\nArt. 51 ZPO N 1 m.w.H.; WULLSCHLÄGER, ZPO Komm., Art. 51 N 10a).\n\n3.a) Die Klägerin macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe offensichtlich verkannt,\ndass der von ihr vorgebrachte Einwand betreffend F.__ rechtzeitig vorgebracht worden\nsei. Das Kreisgericht B.__ habe seine Organisations- und Amtspflicht sowie die Einzelrichterin ihre Amtspflicht offensichtlich verletzt, indem sie die Mitteilung an die Klägerin\nbzw. dessen Rechtsvertreter nach Klageerhebung über einen Ausstandsgrund infolge\nInteressenkollision unterlassen habe (Beschwerde, S. 4 N 10.1). Erst bei der Bearbeitung\ndes Falles sei der Rechtsvertreter von der H.__ AG Ende Oktober 2023 darauf hingewiesen worden, dass F.__ (Verwaltungsrat der G.__ AG) als Gesamtgerichtsschreiber am\nKreisgericht B.__ tätig sei. Damit sei ein Interessenkonflikt nicht auszuschliessen: Die\n\nBE.2024.2-EZO3 10/15\nG.__ AG bzw. F.__ habe die Werkverträge der E.__ AG verfasst, habe die Architekturleistung erbracht und dafür Rechnung gestellt und die Bauführung im Rahmen der Erstellung\ndes EFH A.__ in Zürich gemacht und dafür Rechnung gestellt. Die G.__ AG hätten also\nals Bauführerin die Mängel, die die E.__ AG angerichtet und zu vertreten hätten, verhindern können und sollen (Beschwerde, S. 8 N 10.5; so bereits in act. 37).\n\nb) Indessen ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Klägerin schon Ende Mai,\nspätestens im Juni 2023 darüber informiert war, dass F.__ Verwaltungsrat der G.__ AG\nist. Dies im Zusammenhang mit der Überweisung des Prozesses zwischen der Klägerin\nund der G.__ AG an das Kreisgericht X.__. Jener Prozess wurde im Mai 2023 vom Kantonsgerichtspräsidenten an das Kreisgericht X.__ überwiesen, weil F.__ Gesamtgerichtsschreiber am Kreisgericht und Verwaltungsrat der G.__ AG war. Dies wurde der Klägerin,\ndie Partei jenes Verfahrens war, mitgeteilt (was nicht umstritten ist; vi-Entscheid S. 5 f.,\nBeschwerde, S. 6 N 10.2.1 am Schluss). Die Klägerin setzt sich in der Beschwerde denn\nauch nicht mit der Argumentation der Vorinstanz auseinander, sondern behauptet einfach\nweiterhin, sie habe erst Ende Oktober 2023 Kenntnis von der Tätigkeit von F.__ als Gesamtgerichtsschreiber und Verwaltungsrat der G.__ AG erlangt. Damit ist diesbezüglich\nauf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten. Hinzu kommt,\ndass selbst dann, wenn angenommen würde, die Klägerin habe erst Ende Oktober 2023\nerfahren, dass F.__ Verwaltungsrat der G.__ AG ist, dieser Ausstandsgrund verspätet\ngeltend gemacht wurde: Die Klägerin hat solches nämlich erst am 20. November 2023\nerstmals vorgebracht (vgl. Poststempel auf Briefumschlag Anhang zu act. 37).\n\n"}