{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-05-02", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2024-2-3-K3_2024-05-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12729&type=1563347022&cHash=4a0e53cb97930aa77d552294c7b4bbb3", "Checksum": "a1bcd1da54870546813493544a1fc443"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["BE.2024.2+3-K3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 02.05.2024 BE.2024.2+3-K3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Zur Umstossung der Vermutung der ordnungsgemässen Zustellung einer eingeschriebenen Sendung bedarf es konkreter Anzeichen für einen Fehler. Die immer bestehende Möglichkeit von Fehlern bei der Poststelle genügt nicht (E. III. 4.b/cc). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 2. Mai 2024, BE.2024.2+3-K3)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2108", "Zeit UTC": "15.04.2026 04:33:28", "Checksum": "5587a8218a63ca6a4140d662ee2abd7f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 02.05.2024 BE.2024.2+3-K3\nRegeste:\nArt. 47 Abs. 1 ZPO: Die verspätete Anrufung von Ausstandsgründen widerspricht Treu und Glauben und führt zur Verwirkung des Anspruchs. Nichtigkeit von Amtshandlungen ist nur in besonders schweren Ausnahmefällen denkbar (E. III. 2.c und 3.b). Art. 47 Abs. 1 lit. a ZPO: Bei mittelbarer Betroffenheit ist ein Ausstand nur begründet, wenn \"die Gerichtsperson eine spürbare persönliche Beziehungsnähe zum Streitgegenstand aufweist\" und \"der Verfahrensausgang ihre persönliche (berufliche oder private) Situation berührt\" (E. III. 2.b/aa und 3.c). \"Andere Gründe\" im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO: Verfahrensmassnahmen einer Richterin als solche, seien sie richtig oder falsch, vermögen im Allgemeinen keinen objektiven Verdacht der Befangenheit der Richterin zu erregen. Sie sind im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen (E. III. 2.b/bb und 4). Zur Umstossung der Vermutung der ordnungsgemässen Zustellung einer eingeschriebenen Sendung bedarf es konkreter Anzeichen für einen Fehler. Die immer bestehende Möglichkeit von Fehlern bei der Poststelle genügt nicht (E. III. 4.b/cc). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 2. Mai 2024, BE.2024.2+3-K3).\n\nBE.2024.2-EZO3 8/15\n(CHK ZPO-SUTTER-SOMM/SEILER, Art. 47 ZPO N 3 m.w.H; BSK ZPO-W EBER, 3. Aufl.,\nArt. 47 N 3 und 5; BGE 147 III 89 E. 4.1; BGE 142 III 732 E. 4.2.2; BGE 140 III 221 E.4.1;\nE. 5.1; BGE 136 I 207 E. 3.1; BGer 5D_150/2023 E. 2.1.1). Zu beachten ist allerdings\nauch, dass die Ausstandsregelung in einem Spannungsverhältnis zum Anspruch auf ein\ngesetzmässig bestelltes Gericht steht, zumal die (vorschnelle) Annahme der Befangenheit\ndazu führt, dass die gesetzlich vorgesehene Richterin ihre Amtspflicht nicht wahrnehmen\nkann. Der Ausstand muss Ausnahme bleiben (CHK ZPO-SUTTER-SOMM/SEILER, Art. 47\nZPO N 1 m.w.H.; BSK ZPO-W EBER, Art. 47 N 6 m.w.H.).\n\nb) Konkretisiert werden diese Grundsätze – soweit hier relevant – in Art. 47 Abs. 1\nlit. a und f ZPO. Danach tritt eine Gerichtsperson in den Ausstand, wenn sie in der Sache\nein persönliches Interesse hat (lit. a) oder wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere\nwegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen\nsein könnte (lit. f).\n\nb/aa) Als befangen nach Art. 47 Abs. 1 lit. a ZPO gilt, wer in der Sache ein persönliches\nInteresse hat. Das Interesse (rechtlicher, tatsächlicher oder ideeller Art) kann direkt bzw.\nunmittelbar sein, so wenn sie selbst Prozesspartei ist, d.h., es um ihren eigenen Anspruch\ngeht (BGE 114 Ia 153 E. 3a/aa). Es kann aber auch nur indirekt bzw. mittelbar sein, so\netwa wenn eine Gerichtsperson über Ansprüche einer juristischen Person, bei welcher sie\nMitglied oder in anderer Art und Weise involviert ist, zu entscheiden hat (BGer\n4A_162/2010 E. 2.2). Bei nur mittelbarer Betroffenheit ist ein Ausstand nur begründet,\nwenn \"die Gerichtsperson eine spürbare persönliche Beziehungsnähe zum Streitgegenstand aufweist\" und \"der Verfahrensausgang ihre persönliche (berufliche oder private)\nSituation berührt\" (BGer 4A_162/2010 E 2.2; BGE 140 III 221 = BGer 4A_62/2014 vom\n20. Mai 2014). Je stärker sich das konkrete Verfahren auf die Rechtsstellung oder die\nLebenssphäre der Gerichtsperson auswirkt, desto näher liegt die Befangenheit (zum\nGanzen vgl. CHK ZPO-SUTTER-SOMM/SEILER, Art. 47 N 7 m.w.H.; W ULLSCHLÄGER, in:\nSutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 47 N 7 ff.; BSK ZPO-\nWEBER, Art. 47 N 19 f. je m.w.H.).\n\nbb) Einen weiteren Ausstandsgrund bilden können auch \"andere Gründe\", insbesondere Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, die den Anschein der Befangenheit erwecken können (Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO). Diese Generalklausel ergänzt die übrigen Ausstandsgründe und soll eine sachgerechte Beurteilung der Befangenheit von Gerichtspersonen im Einzelfall ermöglichen (CHK ZPO-SUTTER-\nSOMM/SEILER, Art. 47 N 12 m.w.H). Von besonderer praktischer Bedeutung in diesem\n\nBE.2024.2-EZO3 9/15\nZusammenhang ist das richterliche Verhalten während des Prozesses. Verfahrensmassnahmen einer Richterin als solche, seien sie richtig oder falsch, vermögen im Allgemeinen\nkeinen objektiven Verdacht der Befangenheit der Richterin zu erregen, die sie verfügt hat.\nSie sind im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen und können grundsätzlich\nnicht als Begründung für die Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV herangezogen werden\n(BGE 5A_843/2019 E. 4.1.2). Dasselbe gilt für einen allenfalls materiell falschen Entscheid. Anders liegt es nur, wenn besonders schwere Fehler oder wiederholte Irrtümer\nvorliegen, die als schwere Verletzung der Richterpflichten bewertet werden müssen\n(BGE 4A_604/2020 E. 5; CHK ZPO-SUTTER-SOMM/SEILER, Art. 47 N 14 m.w.H.; BSK\nZPO-W EBER, Art. 47 N 4 m.w.H.).\n\n"}