{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-05-02", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2024-2-3-K3_2024-05-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12729&type=1563347022&cHash=4a0e53cb97930aa77d552294c7b4bbb3", "Checksum": "a1bcd1da54870546813493544a1fc443"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["BE.2024.2+3-K3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 02.05.2024 BE.2024.2+3-K3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Zur Umstossung der Vermutung der ordnungsgemässen Zustellung einer eingeschriebenen Sendung bedarf es konkreter Anzeichen für einen Fehler. Die immer bestehende Möglichkeit von Fehlern bei der Poststelle genügt nicht (E. III. 4.b/cc). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 2. Mai 2024, BE.2024.2+3-K3)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2108", "Zeit UTC": "15.04.2026 04:33:28", "Checksum": "5587a8218a63ca6a4140d662ee2abd7f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 02.05.2024 BE.2024.2+3-K3\nRegeste:\nArt. 47 Abs. 1 ZPO: Die verspätete Anrufung von Ausstandsgründen widerspricht Treu und Glauben und führt zur Verwirkung des Anspruchs. Nichtigkeit von Amtshandlungen ist nur in besonders schweren Ausnahmefällen denkbar (E. III. 2.c und 3.b). Art. 47 Abs. 1 lit. a ZPO: Bei mittelbarer Betroffenheit ist ein Ausstand nur begründet, wenn \"die Gerichtsperson eine spürbare persönliche Beziehungsnähe zum Streitgegenstand aufweist\" und \"der Verfahrensausgang ihre persönliche (berufliche oder private) Situation berührt\" (E. III. 2.b/aa und 3.c). \"Andere Gründe\" im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO: Verfahrensmassnahmen einer Richterin als solche, seien sie richtig oder falsch, vermögen im Allgemeinen keinen objektiven Verdacht der Befangenheit der Richterin zu erregen. Sie sind im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen (E. III. 2.b/bb und 4). Zur Umstossung der Vermutung der ordnungsgemässen Zustellung einer eingeschriebenen Sendung bedarf es konkreter Anzeichen für einen Fehler. Die immer bestehende Möglichkeit von Fehlern bei der Poststelle genügt nicht (E. III. 4.b/cc). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 2. Mai 2024, BE.2024.2+3-K3).\n\nb) Die Klägerin verlangt mit der Beschwerdeschrift neu die Edition der Personalakte\nvon F.__ sowie die \"Edition des Zustellnachweises\" durch das Kreisgericht B.__ (Beschwerde, S. 7 N 10.2.5). Wie dargelegt, sind neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren\nnicht zulässig. Zudem ist nicht klar, was mit der Personalakte bewiesen werden sollte.\nBezüglich Zustellnachweis ist festzuhalten, dass die Akten im Verfahren VV.2022.18-[…]\nbeigezogen wurden und die Zustellnachweise vorliegen (act. 27.1 und act. 38.1 bezüglich\nVorladung auf den 31. August 2023 sowie act. 32 und 34.2 betreffend Zustellung des unbegründeten Entscheids).\n\nIII.\n\n1. Im Wesentlichen begründete die Vorinstanz ihren Entscheid betreffend Ausstandsgesuch gegen die Einzelrichterin damit, dass der Einwand betreffend F.__ zu spät\nvorgebracht worden sei: Die Klägerin wisse bereits seit Mai 2023 bzw. spätestens seit\nJuni 2023, dass F.__ (der damals als Gesamtgerichtsschreiber am Kreisgericht B.__ tätig\nwar) Mitglied des Verwaltungsrates der G.__ AG sei. Das Ausstandsgesuch sei aber nach\nArt. 49 ZPO unverzüglich nach Kenntnis des Ausstandsgrunds geltend zu machten.\n\nBE.2024.2-EZO3 7/15\nSchon deshalb sei das Ausstandsgesuch abzuweisen. Aber auch wenn das Gesuch\nrechtzeitig gestellt worden wäre, würde sich am Verfahrensausgang nichts ändern: Zusammengefasst und sinngemäss argumentiert die Vorinstanz, es sei schlichtweg nicht\nersichtlich, weshalb die Einzelrichterin den Anschein der Befangenheit erwecken sollte,\nweil der befristet angestellte (Gesamt-)Gerichtsschreiber früher (allenfalls) in seiner Funktion als Verwaltungsrat der G.__ AG bei der Erstellung von Werkverträgen mitgewirkt habe, die Thema im Streitfall seien. Hierfür wäre zusätzlich vorausgesetzt, dass F.__ oder\ndie G.__ AG (oder einer ihrer Mitarbeiter) selber Partei des Verfahrens VV.2022.18-[…]\nwären, ihm/ihr der Streit verkündet worden wäre oder er oder sonst jemand von der\nG.__AG als Zeuge nominiert worden wäre. Weder F.__ noch der G.__ AG noch einem\nMitarbeiter komme im Verfahren VV.2022.18-[…] eine irgendwie geartete \"aktive\" Rolle zu\n(vi-Entscheid, S. 6 oben). Ebenfalls kein Ausstandsgrund sei die von der Einzelrichterin\nangeordnete Unterbrechung der Hauptverhandlung. Aufgrund der zahlreichen neuen Vorbringen des Rechtsvertreters der Klägerin sei die Unterbrechung vielmehr angezeigt gewesen, um der Gegenpartei das rechtliche Gehör zu gewähren (vi-Entscheid, S. 6 Mitte).\n\n2.a) Art. 47 ZPO konkretisiert den in Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Grundsatz, wonach jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren\nbeurteilt werden muss, Anspruch darauf hat, dass ihre Angelegenheit von einer unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Gerichtsperson ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird (BGE 140 III 221 E. 4.2; 139 III 433 E. 2.2.2 , je mit\nHinweisen; CHK ZPO-SUTTER-SOMM/SEILER, 2021, Art. 47 ZPO N 1 m.w.H.). Damit soll\ngarantiert werden, dass keine sachfremden, ausserhalb des Prozesses liegenden Umstände in sachwidriger Weise zu Gunsten oder zu Lasten einer Partei auf das gerichtliche\nUrteil einwirken. Dabei genügt bereits der Anschein der Befangenheit, der dann gegeben\nist, wenn bei objektiver Betrachtung in einem bestimmten Verhalten oder in gewissen\näusseren Gegebenheiten funktionaler oder organisatorischer Natur begründete Umstände\nglaubhaft gemacht erscheinen, die geeignet sind Misstrauen gegenüber der Unparteilichkeit des betreffenden Richters oder der betreffenden Richterin zu erwecken. Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn im\nEinzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten\nvorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken\n(BGE 134 I 238 E. 2.1). Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive\nEmpfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss\nin objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei\nobjektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für den Ausstand wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist\n\n"}