{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-05-02", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2024-2-3-K3_2024-05-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12729&type=1563347022&cHash=4a0e53cb97930aa77d552294c7b4bbb3", "Checksum": "a1bcd1da54870546813493544a1fc443"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["BE.2024.2+3-K3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 02.05.2024 BE.2024.2+3-K3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 47 Abs. 1 ZPO: Die verspätete Anrufung von Ausstandsgründen widerspricht Treu und Glauben und führt zur Verwirkung des Anspruchs. Nichtigkeit von Amtshandlungen ist nur in besonders schweren Ausnahmefällen denkbar (E. III. 2.c und 3.b). Art. 47 Abs. 1 lit. a ZPO: Bei mittelbarer Betroffenheit ist ein Ausstand nur begründet, wenn \"die Gerichtsperson eine spürbare persönliche Beziehungsnähe zum Streitgegenstand aufweist\" und \"der Verfahrensausgang ihre persönliche (berufliche oder private) Situation berührt\" (E. III. 2.b/aa und 3.c). \"Andere Gründe\" im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO: Verfahrensmassnahmen einer Richterin als solche, seien sie richtig oder falsch, vermögen im Allgemeinen keinen objektiven Verdacht der Befangenheit der Richterin zu erregen. Sie sind im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen (E. III. 2.b/bb und 4). Zur Umstossung der Vermutung der ordnungsgemässen Zustellung einer eingeschriebenen Sendung bedarf es konkreter Anzeichen für einen Fehler. Die immer bestehende Möglichkeit von Fehlern bei der Poststelle genügt nicht (E. III. 4.b/cc). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 2. Mai 2024, BE.2024.2+3-K3)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2108", "Zeit UTC": "15.04.2026 04:33:28", "Checksum": "5587a8218a63ca6a4140d662ee2abd7f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 02.05.2024 BE.2024.2+3-K3\nRegeste:\nArt. 47 Abs. 1 ZPO: Die verspätete Anrufung von Ausstandsgründen widerspricht Treu und Glauben und führt zur Verwirkung des Anspruchs. Nichtigkeit von Amtshandlungen ist nur in besonders schweren Ausnahmefällen denkbar (E. III. 2.c und 3.b). Art. 47 Abs. 1 lit. a ZPO: Bei mittelbarer Betroffenheit ist ein Ausstand nur begründet, wenn \"die Gerichtsperson eine spürbare persönliche Beziehungsnähe zum Streitgegenstand aufweist\" und \"der Verfahrensausgang ihre persönliche (berufliche oder private) Situation berührt\" (E. III. 2.b/aa und 3.c). \"Andere Gründe\" im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO: Verfahrensmassnahmen einer Richterin als solche, seien sie richtig oder falsch, vermögen im Allgemeinen keinen objektiven Verdacht der Befangenheit der Richterin zu erregen. Sie sind im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen (E. III. 2.b/bb und 4). Zur Umstossung der Vermutung der ordnungsgemässen Zustellung einer eingeschriebenen Sendung bedarf es konkreter Anzeichen für einen Fehler. Die immer bestehende Möglichkeit von Fehlern bei der Poststelle genügt nicht (E. III. 4.b/cc). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 2. Mai 2024, BE.2024.2+3-K3).\n\nBE.2024.2-EZO3 5/15\nvante Tatsachen betreffen muss – kann im Beschwerdeverfahren nur gerügt werden,\nwenn sie \"offensichtlich\" ist, was die sogenannte Kognition (Überprüfungsbefugnis) der\nBeschwerdeinstanz beschränkt. Denn offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung nur dann, wenn sie schlechthin unhaltbar, also willkürlich ist; der blosse Umstand,\ndass eine andere Betrachtung ebenfalls möglich wäre, genügt hingegen nicht. Beruht\nallerdings die unrichtige Sachverhaltsfeststellung auf einer falschen Rechtsanwendung –\nwas etwa der Fall ist, wenn dabei die Beweislastregeln verletzt, ein falsches Beweismass\nangewandt oder der Anspruch einer Partei auf rechtliches Gehör nicht beachtet wurde(n) –, greift der umfassende Beschwerdegrund von Art. 320 lit. a ZPO (LEUENBERGER/\nUFFER-TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., N 12.67 f.; REICH, Stämpflis\nHandkommentar, 2010, Art. 320 ZPO N 2 ff.; FREIBURGHAUS/AFHELDT, ZPO Komm.,\nArt. 320 N 3 ff.; BK-STERCHI, 2012, Art. 320 ZPO N 3 ff.).\n\n4.a) Die Beschwerde muss gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet eingereicht werden. Der Beschwerdeführer hat sich daher in der Beschwerdeschrift sachbezogen mit dem Entscheid der Vorinstanz auseinanderzusetzen und darzutun, warum dieser in den angefochtenen Punkten Mängel aufweist und darin ein Beschwerdegrund\nliegen soll (FREIBURGHAUS/AFHELDT, ZPO Komm., Art. 321 N 15; STAEHELIN A./\nBACHOFNER, in: Staehelin/Staehelin/Grolimund, 3. Aufl., § 26 N 42). Fehlt eine hinreichende Begründung, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (ZPO-Rechtsmittel-KUNZ, 2013,\nArt. 311 N 84 i.V.m. Art. 321 N 30; SEILER, Die Berufung nach ZPO, 2013, N 599, 601;\nBGer 4A_651/2012 E. 4.2). Ungeachtet der Begründungspflicht ist das Gericht allerdings\n(auch) im Beschwerdeverfahren in rechtlicher Hinsicht nicht auf die Prüfung geltend gemachter Rügen beschränkt, da das Recht von Amtes wegen anzuwenden ist (Art. 57\nZPO).\n\nb) In Ziff. 4, Satz 2 des Rechtsbegehrens beantragt die Klägerin die neue Hauptverhandlung sei am Kreisgericht X.__ oder am Kreisgericht Y.__ anzusetzen. Damit macht\nsie sinngemäss geltend, alle Richterinnen und Richter am Kreisgericht B.__ seien befangen. In der Beschwerdebegründung findet keine Auseinandersetzung mit der Begründung\nim Entscheid der Vorinstanz statt. Damit ist auf diesen Teil der Beschwerde nicht einzutreten. Anzufügen bleibt, dass die Beschwerde diesbezüglich auch abzuweisen wäre, falls\neingetreten würde: Der Ausstand nach Art. 47 ZPO bezieht sich auf einzelne Gerichtspersonen und nicht auf einen Spruchkörper oder gar eine ganze Institution. Die Ausstandsgründe sind daher – wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat – substantiiert und in Bezug auf konkrete Personen vorzubringen (BGE 5A_29/2019 E. 2; 5A_205/2017 E. 3).\nIhnen gegenüber sind die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen\n\nBE.2024.2-EZO3 6/15\n(Art. 49 Abs. 1 ZPO). Auf eine Beschwerde, mit der ein ganzes Gericht oder sämtliche\namtierenden Richter/innen pauschal abgelehnt werden, ist gemäss ständiger bundesgerichtlicher Praxis nicht einzutreten (BGE 5A_489/ 2017 E.3.3; BGer 5A_489/2017 E. 3.3;\nBGer 5A_205/2017 E. 3; BGer 5A_194/2014 E. 3.5; BGer 5D_150/2023 E. 2.1.1; zum\nGanzen vgl. CHK ZPO-SUTTER-SOMM/SEILER, 2021, Art. 47 ZPO N 4). Die Beschwerde\nbezüglich Ausstand des gesamten Gerichtes wäre daher auch abzuweisen, sofern darauf\neingetreten würde.\n\nc) Weiter stellen auch die allgemeinen rechtlichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift und die teilweise wörtlichen Wiederholungen von bereits vor Vorinstanz Vorgetragenem keine sachgemässe Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid dar.\nImmerhin ist der Beschwerdeschrift auch konkrete Kritik am angefochtenen Entscheid zu\nentnehmen, womit bezüglich einiger Punkte gerade noch eine hinreichende Begründung\nvorliegt (bezüglich Rechtzeitigkeit der geltend gemachten Interessenkollision vgl. auch\nE. III. 3.b hiernach).\n\n5.a) Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und\nneue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).\n\n"}