{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-05-02", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2024-2-3-K3_2024-05-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12729&type=1563347022&cHash=4a0e53cb97930aa77d552294c7b4bbb3", "Checksum": "a1bcd1da54870546813493544a1fc443"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["BE.2024.2+3-K3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 02.05.2024 BE.2024.2+3-K3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 47 Abs. 1 ZPO: Die verspätete Anrufung von Ausstandsgründen widerspricht Treu und Glauben und führt zur Verwirkung des Anspruchs. Nichtigkeit von Amtshandlungen ist nur in besonders schweren Ausnahmefällen denkbar (E. III. 2.c und 3.b). Art. 47 Abs. 1 lit. a ZPO: Bei mittelbarer Betroffenheit ist ein Ausstand nur begründet, wenn \"die Gerichtsperson eine spürbare persönliche Beziehungsnähe zum Streitgegenstand aufweist\" und \"der Verfahrensausgang ihre persönliche (berufliche oder private) Situation berührt\" (E. III. 2.b/aa und 3.c). \"Andere Gründe\" im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO: Verfahrensmassnahmen einer Richterin als solche, seien sie richtig oder falsch, vermögen im Allgemeinen keinen objektiven Verdacht der Befangenheit der Richterin zu erregen. Sie sind im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen (E. III. 2.b/bb und 4). Zur Umstossung der Vermutung der ordnungsgemässen Zustellung einer eingeschriebenen Sendung bedarf es konkreter Anzeichen für einen Fehler. Die immer bestehende Möglichkeit von Fehlern bei der Poststelle genügt nicht (E. III. 4.b/cc). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 2. Mai 2024, BE.2024.2+3-K3)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2108", "Zeit UTC": "15.04.2026 04:33:28", "Checksum": "5587a8218a63ca6a4140d662ee2abd7f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 02.05.2024 BE.2024.2+3-K3\nRegeste:\nArt. 47 Abs. 1 ZPO: Die verspätete Anrufung von Ausstandsgründen widerspricht Treu und Glauben und führt zur Verwirkung des Anspruchs. Nichtigkeit von Amtshandlungen ist nur in besonders schweren Ausnahmefällen denkbar (E. III. 2.c und 3.b). Art. 47 Abs. 1 lit. a ZPO: Bei mittelbarer Betroffenheit ist ein Ausstand nur begründet, wenn \"die Gerichtsperson eine spürbare persönliche Beziehungsnähe zum Streitgegenstand aufweist\" und \"der Verfahrensausgang ihre persönliche (berufliche oder private) Situation berührt\" (E. III. 2.b/aa und 3.c). \"Andere Gründe\" im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO: Verfahrensmassnahmen einer Richterin als solche, seien sie richtig oder falsch, vermögen im Allgemeinen keinen objektiven Verdacht der Befangenheit der Richterin zu erregen. Sie sind im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen (E. III. 2.b/bb und 4). Zur Umstossung der Vermutung der ordnungsgemässen Zustellung einer eingeschriebenen Sendung bedarf es konkreter Anzeichen für einen Fehler. Die immer bestehende Möglichkeit von Fehlern bei der Poststelle genügt nicht (E. III. 4.b/cc). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 2. Mai 2024, BE.2024.2+3-K3).\n\n 6. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.\n\nGegen das berichtigte Urteilsdispositiv vom 23. Februar 2024 reichte die Klägerin keine\nBeschwerde ein.\n\nb) Sowohl die Vorinstanz als auch die Einzelrichterin verzichteten auf eine Stellungnahme (BE/5). Dies wurde der Klägerin am 28. März 2024 mitgeteilt (BE/7).\n\nII.\n\n1. Die Prozessvoraussetzungen des Beschwerdeverfahrens, deren Vorliegen von\nAmtes wegen zu prüfen ist, sind grundsätzlich erfüllt (Art. 59 f., Art. 319 lit. a, Art. 321\nAbs. 1 ZPO; zu den Rechtsbegehren vgl. E. 2 und zum Begründungserfordernis E. 4 hiernach). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. Zuständig ist die Einzelrichterin\nim Obligationenrecht (Art. 15 Abs. 1 lit. b EG-ZPO; Art. 14 Abs. 2 Ziff. 4 GO).\n\n2.a) Die Beschwerde hat konkrete Rechtsbegehren zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Ferner hat der\nBeschwerdeführer zu erklären, ob er einen kassatorischen oder einen reformatorischen\nEntscheid anstrebt, wenngleich die Beschwerdeinstanz darüber letztlich frei und ohne\nBindung an die Parteianträge entscheiden kann (s. anstelle Vieler: FREIBURGHAUS/\nAFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 321 N 14\nsowie Art. 327 N 10 ff.). Grundsätzlich sind die Anträge so zu formulieren, dass die Be-\n\nBE.2024.2-EZO3 4/15\nschwerdeinstanz sie bei Gutheissung der Beschwerde zum Entscheid erheben kann\n(BGE 137 III 617 E. 4.2.2 und E. 4.3; BGer 4A_383/2013 E. 3.2). Die Rechtsfolge des\nNichteintretens wegen eines ungenügenden Rechtsbegehrens steht jedoch unter dem\nVorbehalt des überspitzten Formalismus. Auf eine Klage mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ist ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung zweifelsfrei\nergibt, was in der Sache verlangt wird (BGE 137 III 617 E. 6.2; BGer 4A_383/2013\nE. 3.2.1). Unklare oder unbestimmte Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben und im\nLichte der Begründung auszulegen (LEUENBERGER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 221 N 38).\n\nb) Die Klägerin beantragt in Ziff. 1 des Rechtsbegehrens nur die Aufhebung des Entscheids vom 8. Februar 2024 in Bezug auf die Verfahrensnummer LZ.2024.2-[…]. Diese\nFallnummer bezieht sich auf das Ausstandsgesuch gegen sämtliche Richterinnen und\nRichter des Kreisgerichts Rheintal. Nicht aufgeführt im Rechtsbegehren Ziff. 1 ist die Fallnummer LZ.2024.3-[…], die das Ausstandsgesuch gegen die Einzelrichterin betrifft. Aus\nRechtsbegehren Ziff. 2 und der Begründung ergibt sich aber mit hinreichender Sicherheit,\ndass auch gegen die Abweisung des Ausstandsgesuchs gegen die Einzelrichterin Beschwerde eingelegt wird. Es kann damit diesbezüglich gerade noch von einem genügenden Rechtsbegehren ausgegangen werden.\n\nc) Festzuhalten gilt es sodann, dass die Rechtsbegehren 4 und 5, soweit sie die\nWiederherstellung des Termins für die Hauptverhandlung und die Frist für das Verlangen\neiner schriftlichen Begründung des Urteils betreffen, grundsätzlich nicht Gegenstand des\nvorliegenden Verfahrens bilden können. Wie die Vorinstanz richtig feststellte, hat darüber\ndie zuständige Einzelrichterin in einem separaten Verfahren zu entscheiden (vi-Entscheid,\nS. 6 unten f.).\n\n3.a) Mit der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO können die unrichtige Rechtsanwendung (Art. 320 lit. a ZPO) und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 320 lit. b ZPO) geltend gemacht werden. Der Beschwerdegrund von Art. 320\nlit. a ZPO betrifft Rechtsfragen, während jener von Art. 320 lit. b ZPO sogenannte Tatfragen (auch: Sachverhaltsfragen) betrifft. Unter die Rechtsfragen – die prozessualer oder\nmaterieller Natur sein können – fallen etwa die Beweislastregeln, das anwendbare Beweismass und der Anspruch auf rechtliches Gehör sowie die Prüfung der Adäquanz des\nKausalzusammenhangs; von den Tatfragen (oder Sachverhaltsfragen) erfasst sind u.a.\ndie Beweiswürdigung sowie die Feststellung der natürlichen Kausalität und des Schadensumfangs. Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts – die für den Entscheid rele-\n\n"}