{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-05-02", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2024-2-3-K3_2024-05-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12729&type=1563347022&cHash=4a0e53cb97930aa77d552294c7b4bbb3", "Checksum": "a1bcd1da54870546813493544a1fc443"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["BE.2024.2+3-K3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 02.05.2024 BE.2024.2+3-K3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 47 Abs. 1 ZPO: Die verspätete Anrufung von Ausstandsgründen widerspricht Treu und Glauben und führt zur Verwirkung des Anspruchs. Nichtigkeit von Amtshandlungen ist nur in besonders schweren Ausnahmefällen denkbar (E. III. 2.c und 3.b). Art. 47 Abs. 1 lit. a ZPO: Bei mittelbarer Betroffenheit ist ein Ausstand nur begründet, wenn \"die Gerichtsperson eine spürbare persönliche Beziehungsnähe zum Streitgegenstand aufweist\" und \"der Verfahrensausgang ihre persönliche (berufliche oder private) Situation berührt\" (E. III. 2.b/aa und 3.c). \"Andere Gründe\" im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO: Verfahrensmassnahmen einer Richterin als solche, seien sie richtig oder falsch, vermögen im Allgemeinen keinen objektiven Verdacht der Befangenheit der Richterin zu erregen. Sie sind im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen (E. III. 2.b/bb und 4). Zur Umstossung der Vermutung der ordnungsgemässen Zustellung einer eingeschriebenen Sendung bedarf es konkreter Anzeichen für einen Fehler. Die immer bestehende Möglichkeit von Fehlern bei der Poststelle genügt nicht (E. III. 4.b/cc). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 2. Mai 2024, BE.2024.2+3-K3)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2108", "Zeit UTC": "15.04.2026 04:33:28", "Checksum": "5587a8218a63ca6a4140d662ee2abd7f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 02.05.2024 BE.2024.2+3-K3\nRegeste:\nArt. 47 Abs. 1 ZPO: Die verspätete Anrufung von Ausstandsgründen widerspricht Treu und Glauben und führt zur Verwirkung des Anspruchs. Nichtigkeit von Amtshandlungen ist nur in besonders schweren Ausnahmefällen denkbar (E. III. 2.c und 3.b). Art. 47 Abs. 1 lit. a ZPO: Bei mittelbarer Betroffenheit ist ein Ausstand nur begründet, wenn \"die Gerichtsperson eine spürbare persönliche Beziehungsnähe zum Streitgegenstand aufweist\" und \"der Verfahrensausgang ihre persönliche (berufliche oder private) Situation berührt\" (E. III. 2.b/aa und 3.c). \"Andere Gründe\" im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO: Verfahrensmassnahmen einer Richterin als solche, seien sie richtig oder falsch, vermögen im Allgemeinen keinen objektiven Verdacht der Befangenheit der Richterin zu erregen. Sie sind im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen (E. III. 2.b/bb und 4). Zur Umstossung der Vermutung der ordnungsgemässen Zustellung einer eingeschriebenen Sendung bedarf es konkreter Anzeichen für einen Fehler. Die immer bestehende Möglichkeit von Fehlern bei der Poststelle genügt nicht (E. III. 4.b/cc). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 2. Mai 2024, BE.2024.2+3-K3).\n\nb) Am 12. Januar 2023 (recte: 2024) wandte sich der Rechtsvertreter der Klägerin in\nderen Namen an das Kreisgericht B.__ und stellte die folgenden Anträge (vi-act. 1):\n\n1. Das Kreisgericht B.__ und die Kreisrichterin D.__ haben infolge Befangenheit durch\ndie Tätigkeit von F.__ als Gesamtgerichtsschreiber am Kreisgericht B.__ im rubrizierten Verfahren von Amtes wegen in den Ausstand zu treten; wenn das KsGer\n\nBE.2024.2-EZO3 2/15\nB.__ und lic.iur. D.__ das nicht aus eigenem Antrieb tun, seien diese Parteien\ndurch den Präsidenten resp. das Kreisgericht in den Ausstand zu versetzen.\n\n2. Das Urteilsdispositiv in der Angelegenheit VV.2022.18-[…] ist nichtig und aufzuheben.\n\n3. Die Frist für einen erneuten Termin zur Hauptverhandlung sei wiederherzustellen\nrespektive anzusetzen und erneut vorzuladen, bzw. sei diese Verfahrenshandlung\nsei zu wiederholen. Die Hauptverhandlung in dieser Angelegenheit ist am Kreisgericht X.__ oder am Kreisgericht Y.__ anzusetzen und es ist ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen, damit die Klägerin zum umfangreichen Tatsachenvortrag\nvom 31.08.2023 – der ihr nicht zugegangen ist, Stellung nehmen und sich verteidigen kann.\n\n4. Eventualiter: Es sei die Frist für das Verlangen der Ausfertigung einer schriftlichen\nBegründung des Urteils wiederherzustellen, bzw. sei diese Verfahrenshandlung zu\nwiederholen.\n\n5. Das Schreiben vom 10.11.2024 (recte 10.11.2023) an das KsGer B.__, lic.iur. D.__\nist als Wiederherstellungsgesuch – Ausstandsbegehren anzuerkennen und zu den\nAkten zu nehmen; Ausführungen und Inhalt des Schreibens bilden integrierenden\nBestandteil dieser Rechtsschrift.\n\n6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates evtl. zu Lasten der\nBeklagten.\n\nc) Der Kreisgerichtspräsident B.__ (Vorinstanz) wies das Ausstandsbegehren mit\nEntscheid LZ.2024.2+3-[…] vom 8. Februar 2024 ab und auferlegte der Klägerin die Gerichtskosten von Fr. 500.00 (vi-act. 2 [vi-Entscheid]). Mit Schreiben vom 23. Februar 2024\nberichtigte die Vorinstanz das Urteilsdispositiv dahingehend, dass das Gesuch abgewiesen werde, soweit darauf eingetreten werde (vi-act. 3).\n\n2. Bereits im Mai 2023 hatte der Kantonsgerichtspräsident auf Antrag des Präsidenten\ndes Kreisgerichts B.__ eine von der Klägerin gegen die G.__ AG eingereichte Klage zur\nBeurteilung an das Kreisgericht X.__ überwiesen. Dies weil der damals am Kreisgericht\nB.__ tätige Gesamtgerichtsschreiber F.__ Verwaltungsrat der G.__ AG war (vi-Entscheid,\nS. 5 unten).\n\n3.a) Gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 8. Februar 2024 erhob die Klägerin\ndurch ihren Rechtsvertreter am 23. Februar 2024 rechtzeitig Beschwerde beim Kantonsgericht mit folgenden Anträgen (BE/1 [Beschwerde]):\n\n1. Es sei der Entscheid vom 8. Februar 2024 (LZ.2024.2-[…]) des Kreisgerichts B.__\nvollumfänglich aufzuheben und es sei gegenüber der Beschwerdeführerin von der\nAuferlegung von Verfahrenskosten abzusehen.\n\nBE.2024.2-EZO3 3/15\n2. Es sei die Kreisrichterin lic.iur D.__ infolge Befangenheit durch die Tätigkeit von\nF.__ als Gesamtgerichtsschreiber am Kreisgericht B.__ in den Ausstand zu versetzen.\n\n3. Das Urteilsdispositiv in der Angelegenheit (VV.2022-18 […] ist infolge Befangenheit durch die Tätigkeit von F.__ als Gesamtgerichtsschreiber am Kreisgericht B.__\nund sich damit ergebenden Ausstandsgründen nichtig und aufzuheben.\n\n4. Die Frist für einen neuen Termin zur Hauptverhandlung sei wiederherzustellen\nrespektive anzusetzen und erneut vorzuladen, bzw. sei diese Verfahrenshandlung\nzu wiederholen. Die Hauptverhandlung in dieser Angelegenheit ist am Kreisgericht\nX.__ oder am Kreisgericht Y.__ anzusetzen und es ist ein zweiter Schriftenwechsel\nanzuordnen, damit die Klägerin zum umfangreichen Tatsachenvortrag vom\n31.08.2023 – der ihr nicht zugegangen ist, Stellung zu nehmen und sich verteidigen kann.\n\n5. Eventualiter: Es sei die Frist für das Verlangen der Ausfertigung einer schriftlichen\nBegründung des Urteils wiederherzustellen, bzw. sei diese Verfahrenshandlung zu\nwiederholen.\n\n"}