{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-05-02", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2024-2-3-K3_2024-05-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12729&type=1563347022&cHash=4a0e53cb97930aa77d552294c7b4bbb3", "Checksum": "a1bcd1da54870546813493544a1fc443"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["BE.2024.2+3-K3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 02.05.2024 BE.2024.2+3-K3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 47 Abs. 1 ZPO: Die verspätete Anrufung von Ausstandsgründen widerspricht Treu und Glauben und führt zur Verwirkung des Anspruchs. Nichtigkeit von Amtshandlungen ist nur in besonders schweren Ausnahmefällen denkbar (E. III. 2.c und 3.b). Art. 47 Abs. 1 lit. a ZPO: Bei mittelbarer Betroffenheit ist ein Ausstand nur begründet, wenn \"die Gerichtsperson eine spürbare persönliche Beziehungsnähe zum Streitgegenstand aufweist\" und \"der Verfahrensausgang ihre persönliche (berufliche oder private) Situation berührt\" (E. III. 2.b/aa und 3.c). \"Andere Gründe\" im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO: Verfahrensmassnahmen einer Richterin als solche, seien sie richtig oder falsch, vermögen im Allgemeinen keinen objektiven Verdacht der Befangenheit der Richterin zu erregen. Sie sind im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen (E. III. 2.b/bb und 4). Zur Umstossung der Vermutung der ordnungsgemässen Zustellung einer eingeschriebenen Sendung bedarf es konkreter Anzeichen für einen Fehler. Die immer bestehende Möglichkeit von Fehlern bei der Poststelle genügt nicht (E. III. 4.b/cc). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 2. Mai 2024, BE.2024.2+3-K3)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2108", "Zeit UTC": "15.04.2026 04:33:28", "Checksum": "5587a8218a63ca6a4140d662ee2abd7f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 02.05.2024 BE.2024.2+3-K3\nRegeste:\nArt. 47 Abs. 1 ZPO: Die verspätete Anrufung von Ausstandsgründen widerspricht Treu und Glauben und führt zur Verwirkung des Anspruchs. Nichtigkeit von Amtshandlungen ist nur in besonders schweren Ausnahmefällen denkbar (E. III. 2.c und 3.b). Art. 47 Abs. 1 lit. a ZPO: Bei mittelbarer Betroffenheit ist ein Ausstand nur begründet, wenn \"die Gerichtsperson eine spürbare persönliche Beziehungsnähe zum Streitgegenstand aufweist\" und \"der Verfahrensausgang ihre persönliche (berufliche oder private) Situation berührt\" (E. III. 2.b/aa und 3.c). \"Andere Gründe\" im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO: Verfahrensmassnahmen einer Richterin als solche, seien sie richtig oder falsch, vermögen im Allgemeinen keinen objektiven Verdacht der Befangenheit der Richterin zu erregen. Sie sind im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen (E. III. 2.b/bb und 4). Zur Umstossung der Vermutung der ordnungsgemässen Zustellung einer eingeschriebenen Sendung bedarf es konkreter Anzeichen für einen Fehler. Die immer bestehende Möglichkeit von Fehlern bei der Poststelle genügt nicht (E. III. 4.b/cc). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 2. Mai 2024, BE.2024.2+3-K3).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: BE.2024.2+3-K3\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)\nPublikationsdatum: 03.07.2024\nEntscheiddatum: 02.05.2024\n\nEntscheid Kantonsgericht, 02.05.2024\nArt. 47 Abs. 1 ZPO: Die verspätete Anrufung von Ausstandsgründen\nwiderspricht Treu und Glauben und führt zur Verwirkung des Anspruchs.\nNichtigkeit von Amtshandlungen ist nur in besonders schweren\nAusnahmefällen denkbar (E. III. 2.c und 3.b). Art. 47 Abs. 1 lit. a ZPO: Bei\nmittelbarer Betroffenheit ist ein Ausstand nur begründet, wenn \"die\nGerichtsperson eine spürbare persönliche Beziehungsnähe zum\nStreitgegenstand aufweist\" und \"der Verfahrensausgang ihre persönliche\n(berufliche oder private) Situation berührt\" (E. III. 2.b/aa und 3.c). \"Andere\nGründe\" im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO: Verfahrensmassnahmen einer\nRichterin als solche, seien sie richtig oder falsch, vermögen im Allgemeinen\nkeinen objektiven Verdacht der Befangenheit der Richterin zu erregen. Sie\nsind im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen (E. III. 2.b/bb\nund 4). Zur Umstossung der Vermutung der ordnungsgemässen Zustellung\neiner eingeschriebenen Sendung bedarf es konkreter Anzeichen für einen\nFehler. Die immer bestehende Möglichkeit von Fehlern bei der Poststelle\ngenügt nicht (E. III. 4.b/cc). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im\nObligationenrecht, 2. Mai 2024, BE.2024.2+3-K3).\n\nEntscheid siehe PDF\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/16\nKanton St.Gallen\nGerichte\n\nKantonsgericht St. Gallen\nEinzelrichterin im Obligationenrecht\n\nEntscheid vom 2. Mai 2024\n\nGeschäfts- BE.2024.2+3-EZO3 (LZ.2024.2-[…], LZ.2024.3-[…]\nnummer\n\nVerfahrens- A.__,\nbeteiligte\nKlägerin, Gesuchstellerin und\nBeschwerdeführerin,\n\nvertreten von Rechtsanwalt C.__,\n\ngegen\n\nKreisgerichtspräsidium B.__,\n\nVorinstanz und\nBeschwerdegegner,\n\nGegenstand Ausstand von Kreisrichterin D.__ und sämtlichen anderen Richterinnen und Richtern des Kreisgerichts B.__\nErwägungen\n\nI.\n\n1.a) A.__ (Klägerin) reichte – gestützt auf die Klagebewilligung des Vermittlungsamts\n[…] vom 9. November 2021 – am 28. Februar 2022 gegen die E.__ AG (Beklagte) eine\n(Teil-)Klage aus Werkvertrag ein. Sie beantragte, dass die Beklagte ihr Fr. 30'000.00\nnebst 5% Zins seit 2. Februar 2021 zu bezahlen habe, wobei eine Mehrforderung vorbehalten wurde. Überdies beantragte sie die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. […] bzw. in der Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes […] im Betrag von\nFr. 30'000.00 nebst 5% Zins seit 2. Februar 2021, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zulasten der Beklagten (Verfahren VV.2022.18-[…], act. 1;\ndie nachfolgenden Aktenverweise ohne Zusatz beziehen sich auf dieses Verfahren). Die\nBeklagte ihrerseits beantragte am 9. Juni 2022 die Abweisung der Klage, soweit darauf\neinzutreten sei und die Aufhebung der Betreibungen Nr. […] und Nr. […] des Betreibungsamtes […], unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der\nKlägerin (act. 13). Am 16. Mai 2023 fand die Hauptverhandlung statt. Diese wurde nach\ndem Tatsachenvortrag der Klägerin bzw. deren Rechtsvertreter, Rechtsanwalt C.__, auf\nAntrag der Beklagten vertagt (act. 24, S. 5 und 7). Die Vorladung für die Fortsetzung der\nHauptverhandlung vom 31. August 2023 wurde am 31. Mai 2023 verschickt (act. 27 und\n27.1). Zur Hauptverhandlung erschien weder die Klägerin noch deren Rechtsvertreter\n(act. 28). Mit Entscheid vom 18. September 2023 – im Dispositiv am gleichen Tag versandt – wies die Einzelrichterin D.__ die Klage ab und auferlegte die Kosten des Verfahrens sowie eine Parteientschädigung von Fr. 7'092.80 der Klägerin (act. 31). Die Sendung\nan die Klägerin bzw. deren Rechtsvertreter wurde von der Post mit dem Vermerk \"Nicht\nabgeholt\" an das Kreisgericht […] retourniert (act. 32). Eine Begründung des Entscheids\nvom 18. September 2023 wurde (innert Frist) nicht verlangt. In der Folge kam es zu mehreren Schreiben zwischen dem Rechtsvertreter der Klägerin und der zuständigen Einzelrichterin (act. 33 ff.).\n\n"}