IV. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens hat der unterliegende Kläger zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr des Beschwerdeverfahrens ist auf Fr. 800.00 festzusetzen (Art. 10 Ziff. 211 GKV). Der vom Kläger geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Weiter hat der Kläger die Beklagte für deren Parteikosten im Beschwerdeverfahren zu entschädigen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Als angemessen erscheint eine Entschädigung von Fr. 2'200.00 (Art. 6, Art. 14 lit. b, Art. 26 Abs. 1 lit. a, Art. 28bis, Art. 29 HonO). BE.2023.46-EZO3 12/13 Entscheid