BE.2023.46-EZO3 11/13 frau, also als Vertreter seiner Ehefrau, Korrespondenz mit Rechtsanwalt F.__ führte, ändert daran nichts. Die Anwälte der X.__ Advokaten waren (und sind) dementsprechend nicht verpflichtet, auf die Interessen des Klägers Rücksicht zu nehmen. Folglich befinden sie sich auch nicht in einem Konflikt zwischen den Interessen des Klägers und ihrer heutigen Mandantin, der Beklagten. Ausserdem besteht keine Gefahr, dass sie – nachdem der Kläger nie ihr Mandant war – durch ein solches Mandatsverhältnis geschützte Kenntnisse zugunsten der aktuellen Mandantin gegen ihn als Gegenpartei verwenden.