Der Kläger dagegen stand nie in einem Mandatsverhältnis zu Rechtsanwalt D.__ oder einem seiner Büropartner. Es ist auch nicht von einer faktischen Mandatsübernahme oder einer geschäftlichen Beziehung i.S.v. Art. 12 lit. c BGFA auszugehen. Rechtsanwalt F.__ vertrat die Interessen der Ehefrau des Klägers. Die Interessen des Klägers wurden Rechtsanwalt F.__ jedoch nicht zur Wahrung übertragen. Dass der Kläger für seine Ehe-