b) Vorab ist festzuhalten, dass die Ehefrau des Klägers als Mandantin der X.__ Advokaten im Sozialversicherungsverfahren nicht gleichzusetzen ist mit der Beklagten im Forderungsprozess. Die Ehefrau ist lediglich eine Stockwerkeigentümerin unter vielen und ihre Interessen können durchaus von jenen der Beklagten abweichen. Allerdings ist sie nicht Partei im hier interessierenden Forderungsprozess und es wurde nicht geltend gemacht, bei Rechtsanwalt D.__ bestehe durch die umstrittene Mandatsübernahme ein Interessenkonflikt bezüglich der Interessen der Ehefrau des Klägers. Solches ist denn auch nicht ersichtlich.