BGer 2C_898/2018 E. 5.2). Interessenkonflikte können sich auch aus Interessenlagen ergeben, die nicht nur anwaltlich begründet sind. Allerdings begründet nicht jedes abweichende Interesse von Personen, mit denen der Anwalt geschäftlich verkehrt, einen Konflikt. Vorausgesetz ist vielmehr eine Bindung, die nahelegt, dass der Anwalt bei seiner Berufstätigkeit auf die Interessen dieser Person Rücksicht nimmt, sodass die vorbehaltlose Interessenwahrung für den Klienten beeinträchtigt wird (FELLMANN, Anwaltsrecht, N 347 ff. m.w.H.; FELLMAN/ZINDEL, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Art. 12 BGFA N 84a; BERNHART, Die professionellen Standarts des Rechtsanwalts, 2. Aufl., S. 96 ff.).