Eine Verletzung von Art. 12 lit. c BGFA liegt namentlich vor, wenn ein Zusammenhang zwischen zwei Verfahren besteht und der Anwalt Klienten vertritt, deren Interessen nicht identisch sind. Es ist grundsätzlich unwesentlich, ob das erste Verfahren schon beendet oder noch hängig ist, da die Treuepflicht des Anwalts zeitlich nicht begrenzt ist. Es besteht auch ein Interessenkonflikt im Sinne der oben erwähnten Bestimmung, sobald die Möglichkeit auftritt, in einem neuen Mandat, bewusst oder nicht, die vorher, bei der Ausübung eines früheren Mandats, unter dem Berufsgeheimnis erworbenen Kenntnisse zu verwerten (BGE 145 IV 218 E. 2.1; BGE 134 II 108 E. 3; BGer 2C_898/2018 E. 5.2).