BE.2023.46-EZO3 10/13 dere sicherstellen, dass kein Anwalt in seiner Fähigkeit, den einen seiner Klienten zu vertreten, eingeschränkt ist – namentlich im Falle mehrfacher Vertretung –, beziehungsweise in dem sie vermeiden, dass ein Anwalt aus den anlässlich eines früheren Mandats erworbenen Kenntnissen einer Gegenpartei zu deren Nachteil Nutzen ziehen kann (BGE 145 IV 218 E. 2.1; BGE 141 IV 257 E. 2.1; BGer 2C_898/2018 E. 5.2).