Das Verbot, jemanden im Falle eines Interessenkonflikts gerichtlich zu vertreten, ist eine grundlegende Regel des Anwaltsberufs. Es steht im Zusammenhang mit der Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA – wonach der Anwalt seinen Beruf sorgfältig und gewissenhaft ausübt –, mit der in Art. 12 lit. b BGFA stehenden Pflicht zur Unabhängigkeit sowie mit Art. 13 BGFA betreffend das Berufsgeheimnis. Die erwähnten Bestimmungen bezwecken vor allem, die Interessen der Klienten des Anwalts zu schützen, indem sie ihnen eine von Interessenkonflikten freie Vertretung gewährleisten. Sie sind ebenfalls darauf gerichtet, den guten Ablauf des Prozesses zu gewährleisten, indem sie insbeson-