In solchen Fällen genügt es für die Bejahung eines Interessenkonflikts, dass sich der Anwalt in seiner Entscheidung für den Klienten nicht frei fühlt, weil diese seine eigenen oder die Interessen Dritter tangieren könnten, mit denen der Anwalt aus irgendwelchen Gründen verbunden ist (FELLMANN, Anwaltsrecht, N 346 ff. m.w.H.; FELLMANN/ZINDEL, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Art. 12 BGFA N 84 m.w.H.).