3.a) Wie bereits erwähnt, haben Anwältinnen und Anwälte gemäss Art. 12 lit. c BGFA jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen, zu meiden. Damit auferlegt das BGFA dem Anwalt Kraft öffentlichen Rechts eine besondere Treuepflicht, die vor allem in ihren Konsequenzen teilweise weitergeht, als die vertragliche Treuepflicht nach Art. 398 Abs. 2 OR. Ein nach Art. 12 lit. c BGFA verbotener Interessenkonflikt liegt vor, wenn der Anwalt die Wahrung der Interessen eines Klienten übernommen hat und dabei Entscheidungen zu treffen hat, mit denen er sich potentiell in Konflikt zu eigenen oder andern ihm zur