Dieser Einwand ist unbehelflich. Ein Interessenkonflikt wird durch Zeitablauf oder Passivität der Gegenpartei weder genehmigt noch im Sinne eines Mangels "geheilt". Das Gericht entscheidet jederzeit und von Amtes wegen über die Vertretungsbefugnis eines Rechtsanwalts (BGE 141 IV 257 E. 2.2; BGer 1B_59/2018 E. 2.7).