d) Nicht (mehr) strittig ist, dass Anwälte derselben Anwaltskanzlei nicht verschiedene Aufträge annehmen dürfen, die miteinander unverträglich sind, oder bei denen widerstreitende Interessen zur Beurteilung stehen. Diesbezüglich gilt, dass alle in einem Büro zusammengefassten Anwälte wie ein Anwalt zu behandeln sind (FELLMANN, Anwaltsrecht, Stämpflis juristische Lehrbücher, 2. Aufl., N 356 ff. m.w.H.; FELLMANN/ZINDEL, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl., Art. 12 BGFA N 88).