c) Demgegenüber vertritt die Beklagte die Auffassung, dass Art. 12 lit. c BGFA ausschliesslich die Interessen der Ehepartnerin des Klägers schütze. Dementsprechend könne eine Interessenkollision nur dann vorliegen, wenn konkrete Erkenntnisse aus dem geführten IV-Verfahren entgegen den Interessen der Ehepartnerin des Klägers im hängigen Zivilprozess verwendet würden. Eine allfällige Korrespondenz des Rechtsanwalts mit einem Vertreter der von ihm vertretenen Person führe nicht zur Ausdehnung des Schutzes von Art. 12 lit. c BGFA auf nicht vom Mandatsverhältnis umfasste Dritte. Der Hinweis des Klägers auf die "gesamte Berufstätigkeit" des Anwalts ändere daran nichts: Dieser Hin-