Damit sei es naheliegend, die Berufspflichten gemäss Art. 12 lit. c BGFA auch auf ihn, den Ehemann der ehemaligen Mandantin, auszuweiten. Er sei damit wie ein ehemaliger Klient zu behandeln. Ob er eine Vollmacht unterzeichnet habe oder nicht spiele keine Rolle (Beschwerde, S. 8 f. N 14-16; im Übrigen vgl. E. II.3.b hiervor).