b) Dagegen bringt der Kläger mit der Beschwerde vor, es treffe nicht zu, dass lediglich ein Interessenkonflikt vorliegen würde, wenn Rechtsanwalt D.__ Kenntnisse, die Rechtsanwalt F.__ im Rahmen seiner Mandatsführung erworben habe, gegen die Interessen seiner, des Klägers, Ehefrau verwenden würde. Zwar sei tatsächlich seine Ehefrau Klientin der X.__ Advokaten gewesen. Jedoch sei fast die gesamte Korrespondenz über ihn, den Kläger, erfolgt. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts beziehe sich nicht nur auf die Beziehung des Anwalts zu eigenen Klienten, sondern auf die gesamte Berufstätigkeit des Rechtsanwalts. Damit sei es naheliegend, die Berufspflichten gemäss Art.