Dies zumal Letztere zugleich Mitglied der Stockwerkeigentümerschaft sei und damit im vorliegenden Verfahren dieselben Interessen vertrete. Dass die im Rahmen des die Ehefrau des Klägers betreffenden polydisziplinären medizinischen Gutachtens getätigten Haushaltsabklärungen vor Ort auch den Kläger beträfen, vermöge keine Interessenkollision herbeizuführen. Lediglich wenn Rechtsanwalt D.__ Kenntnisse, die Rechtsanwalt F.__ im Rahmen der Mandatsführung betreffend die Ehefrau des Klägers erworben habe, gegen die Interessen der Letzteren verwenden würde, läge ein Verstoss gegen die Berufspflichten vor (vi-Entscheid).