BE.2023.46-EZO3 7/13 2.a) Die Vorinstanz stellte fest, Rechtsanwalt D.__ sei befugt, die Beklagte zu vertreten. Sie begründete dies damit, dass ein konkreter Interessenkonflikt nicht erkennbar sei. Die Interessen der beklagtischen Stockwerkeigentümergemeinschaft stünden nicht im Widerspruch zu jenen der vormals durch Rechtsanwalt F.__ vertretenen Ehefrau des Klägers. Dies zumal Letztere zugleich Mitglied der Stockwerkeigentümerschaft sei und damit im vorliegenden Verfahren dieselben Interessen vertrete.