BGE 147 III 351 E. 6.3). Dabei darf die Nachfrist nicht dazu verwendet werden, die Eingabe zu ergänzen; stattdessen soll die bisher unzulässig vertretene Partei die (unveränderte) Rechtsschrift selbst unterzeichnen oder eine neue, von ihr bestellte Vertretung soll dies tun (MÜLLER/EGLI, a.a.O., S. 1064 f.). Der Entscheid über eine allfällige Interessenkollision eines Vertreters stellt eine prozessleitende Verfügung dar. Folglich hat in einem hängigen Verfahren das Gericht, das in der Hauptsache zuständig ist, oder delegationsweise eines seiner Mitglieder (Art. 124 Abs. 2 ZPO), über die Vertretungsbefugnisse des Anwalts zu urteilen und nicht die Aufsichtsbehörde (BGE 147 III 351 E. 6.3).