Wer in Verletzung der Pflichten von Art. 12 lit. c BGFA die Vertretung eines Mandanten annimmt oder weiterführt, dem drohen neben Disziplinarmassenahmen (durch die Aufsichtsbehörde) das Verbot zur Prozessführung im konkreten Fall (BGE 147 III 351 E. 6.1.3 m.w.H.; FELLMANN/BURGER, Das Verbot von Interessenkollisionen und seine Durchsetzung im Prozess, Anwaltsrevue 2020, S. 14 ff., 17; MÜLLER/EGLI, Besprechung BGE 147 III 351, AJP 2021, S. 1061 ff., 1064). Wird einem Anwalt die Vertretungsbefugnis abgesprochen, muss der betroffenen Partei eine Frist angesetzt werden, damit sie den Mangel beheben kann (Art. 132 ZPO analog; BGE 147 III 351 E. 6.3).