1.a) Nach Art. 12 lit. c BGFA vermeiden Anwältinnen und Anwälte jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen. Liegt bei einem Anwalt in einem gerichtlichen Verfahren ein Interessenkonflikt vor, so beschlägt dies seine Vertretungsbefugnis, das heisst, die Fähigkeit, prozessuale Handlungen in der im Prozessrecht vorgezeichneten Form vorzunehmen (BGE 147 III 351 E. 6.2.1 und 6.3). Wer in Verletzung der Pflichten von Art.