BE.2023.46-EZO3 6/13 b) Soweit die Ausführungen in der nachträglichen Eingabe des Klägers vom 8. Dezember 2023 (BE/12) nicht ohnehin irrelevant oder neu und damit nach dem in E. 3 hiervor Gesagten unzulässig sind, ist weder dargetan noch ersichtlich, dass sie zur Wahrung des rechtlichen Gehörs notwendig gewesen wären, weshalb sie unbeachtlich sind. Was die rechtlichen Ausführungen betrifft, ist anzumerken, dass diese insofern berücksichtigt werden können, als das Recht ohnehin von Amtes wegen anzuwenden ist (Art. 57 ZPO). III.