STEININGER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl., Art. 326 N 3; STAEHELIN A./BACH- OFNER, in: Staehelin/Staehelin/Grolimund, 3. Aufl., § 26 N 45). b) Der Kläger bringt erstmals im Beschwerdeverfahren vor, es sei davon auszugehen, dass entweder eine Freizeichnung vom Anwaltsgeheimnis gegenüber seiner Ehefrau vorgelegen habe oder andernfalls ein gemeinsames Mandatsverhältnis als bestehend betrachtet worden sei (Beschwerde, S. 9 N 16). Diese Behauptung erfolgte verspätet und hat daher unbeachtlich zu bleiben.