Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bewirkt ein Entscheid, der dazu führt, dass die Gegenpartei im hängigen Verfahren trotz geltend gemachtem Interessenkonflikt weiterhin durch den betreffenden Rechtsanwalt vertreten wird, jedenfalls keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (BGer 4A_89/2024 E. 1.4; BGer 5A_830/2023 E. 1.1).