Nicht leicht wiedergutzumachen ist ein Nachteil regelmässig dann, wenn er sich auch bei einem späteren für den Beschwerdeführer günstigen Entscheid in der Hauptsache nicht oder nicht mehr vollständig beheben lässt. Eine Anfechtung nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO kann aber auch dann zulässig sein, wenn die umstrittene prozessleitende Verfügung die BE.2023.46-EZO3 4/13 Lage der betroffenen Partei nur – aber immerhin – erheblich erschwert (FREIBURGHAUS/ AFHELDT, ZPO Komm., Art. 319 N 14; vgl. auch ZPO-Rechtsmittel-HOFFMANN-NOWOTNY, Art. 319 N 25 ff.; GVP 2015 Nr. 85 E. 2.a).