1. Zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist die Einzelrichterin im Obligationenrecht (Art. 15 Abs. 1 lit. b EG-ZPO; Art. 14 Abs. 2 Ziff. 4 GO). Die von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen (Art. 59 f. ZPO) sind jedenfalls insoweit erfüllt, als es sich beim angefochtenen Entscheid um eine prozessleitende Verfügung handelt (BGE 147 III 351 E. 6.3), welche im Grundsatz – vorbehaltlich der Frage des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils (dazu E. 2 sogleich) – ein beschwerdefähiges Anfechtungsobjekt i.S.v. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO darstellt. Ferner wurde die Beschwerde vom 10. November 2023 rechtzeitig eingereicht (Art. 321 Abs. 2 ZPO) und der Kostenvor-