Am 7. Dezember 2023 übermittelte die Einzelrichterin dem Kläger die Beschwerdeantwort mit dem Hinweis, dass eine allfällige Stellungnahme zur Wahrung des rechtlichen Gehörs innert einer Frist von 10 Tagen einzureichen wäre. Zugleich teilte sie den Parteien mit, ein zweiter Schriftenwechsel und eine mündliche Verhandlung seien nicht vorgesehen, den Entscheid erhielten sie zu gegebener Zeit (BE/11). Der Kläger reichte am 18. Dezember 2023 eine BE.2023.46-EZO3 3/13 Stellungnahme ein (BE/12), worauf sich die Beklagte mit Eingabe vom 20. Dezember vernehmen liess (BE/15). II.