Solches sei auch nicht ersichtlich, da der aktuell strittige Sachverhalt nicht Gegenstand des IV-Verfahrens der Ehepartnerin des Klägers gewesen sei. Eine Sistierung des Verfahrens sei nicht nötig, weil von allem Anfang an keine Interessenkollision erkennbar sei (vi-act. 13). d) Mit prozessleitender Verfügung vom 2. November 2023 stellte der Einzelrichter des Kreisgerichts fest, dass Rechtsanwalt D.__ befugt sei, die Beklagte im vorliegenden Verfahren zu vertreten (vi-act. 17 [prozessleitende Verfügung]).