c) Die Beklagte stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, bei E.__ handle es sich um eine ihrer Stockwerkeigentümerinnen. Damit sei auch diese Beklagte im vorliegenden Zivilprozess und werde durch den an der ordentlichen Stockwerkeigentümerversammlung mandatierten Rechtsanwalt D.__ vertreten. Dadurch sei sichergestellt, dass alle Interessen sämtlicher Stockwerkeigentümer, mithin auch jene von E.__, bestmöglich gewahrt seien. Der Kläger sei nie vom Büropartner von Rechtsanwalt D.__, Rechtsanwalt F.__, vertreten worden und damit könne er sich auch nicht auf einen allfälligen Interessenskonflikt berufen.