Indem Rechtsanwalt D.__ – ebenfalls aus der Kanzlei X.__ Advokaten – die Beklagte im Forderungsprozess neu vertrete, befinde sich dieser in einem offensichtlichen Interessenkonflikt. Es seien die not- BE.2023.46-EZO3 2/13 wendigen Vorkehrungen gemäss Art. 15 BGFA zu treffen und das Verfahren bis zu einem Entscheid der Aufsichtskommission zu sistieren (vi-act. 11 und 15).