Im konkreten Fall liegt kein Interessenkonflikt vor: Ein Anwalt kann in einem Forderungsprozess die beklagte Stockwerkeigentümergemeinschaft vertreten, auch wenn die Ehefrau des Klägers in einem anderen (abgeschlossenen) Prozess mit anderen Parteien und anderem Streitgegenstand durch dasselbe Anwaltsbüro vertreten war und sowohl der Kläger als auch seine Ehefrau Mitglieder der Stockwerkeigentümergemeinschaft sind (E. III. 3). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 19. Juni 2024, BE.2023.46-EZO3) Entscheid siehe PDF © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/14 Kanton St.Gallen Gerichte