Entscheid Kantonsgericht, 19.06.2024 Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO: Begriff des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils bei einer prozessleitenden Verfügung (E. II. 2). Art. 12 lit. c BGFA: Folgen und Vorgehen, wenn bei einem Anwalt in einem laufenden, gerichtlichen Verfahren ein Interessenkonflikt vorliegt (E. III. 1). Im konkreten Fall liegt kein Interessenkonflikt vor: