{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-06-19", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2023-46-EZO3_2024-06-19.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12879&type=1563347022&cHash=2738267c6dbd1f2893418d9c406130ad", "Checksum": "fcc5335afb406dbcb283e02f5d3c5deb"}, "Scrapedate": "2026-03-19", "Num": ["BE.2023.46-EZO3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 19.06.2024 BE.2023.46-EZO3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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(Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 19. Juni 2024, BE.2023.46-EZO3)\n\nb) Vorab ist festzuhalten, dass die Ehefrau des Klägers als Mandantin der X.__ Advokaten im Sozialversicherungsverfahren nicht gleichzusetzen ist mit der Beklagten im\nForderungsprozess. Die Ehefrau ist lediglich eine Stockwerkeigentümerin unter vielen und\nihre Interessen können durchaus von jenen der Beklagten abweichen. Allerdings ist sie\nnicht Partei im hier interessierenden Forderungsprozess und es wurde nicht geltend gemacht, bei Rechtsanwalt D.__ bestehe durch die umstrittene Mandatsübernahme ein Interessenkonflikt bezüglich der Interessen der Ehefrau des Klägers. Solches ist denn auch\nnicht ersichtlich.\n\nDer Kläger dagegen stand nie in einem Mandatsverhältnis zu Rechtsanwalt D.__ oder\neinem seiner Büropartner. Es ist auch nicht von einer faktischen Mandatsübernahme oder\neiner geschäftlichen Beziehung i.S.v. Art. 12 lit. c BGFA auszugehen. Rechtsanwalt F.__\nvertrat die Interessen der Ehefrau des Klägers. Die Interessen des Klägers wurden\nRechtsanwalt F.__ jedoch nicht zur Wahrung übertragen. Dass der Kläger für seine Ehe-\n\nBE.2023.46-EZO3 11/13\nfrau, also als Vertreter seiner Ehefrau, Korrespondenz mit Rechtsanwalt F.__ führte, ändert daran nichts. Die Anwälte der X.__ Advokaten waren (und sind) dementsprechend\nnicht verpflichtet, auf die Interessen des Klägers Rücksicht zu nehmen. Folglich befinden\nsie sich auch nicht in einem Konflikt zwischen den Interessen des Klägers und ihrer heutigen Mandantin, der Beklagten. Ausserdem besteht keine Gefahr, dass sie – nachdem der\nKläger nie ihr Mandant war – durch ein solches Mandatsverhältnis geschützte Kenntnisse\nzugunsten der aktuellen Mandantin gegen ihn als Gegenpartei verwenden.\n\nIV.\n\nDie Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens hat der unterliegende Kläger zu bezahlen\n(Art. 106 Abs. 1 ZPO).\n\nDie Entscheidgebühr des Beschwerdeverfahrens ist auf Fr. 800.00 festzusetzen (Art. 10\nZiff. 211 GKV). Der vom Kläger geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO).\n\nWeiter hat der Kläger die Beklagte für deren Parteikosten im Beschwerdeverfahren zu\nentschädigen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Als angemessen erscheint eine Entschädigung von\nFr. 2'200.00 (Art. 6, Art. 14 lit. b, Art. 26 Abs. 1 lit. a, Art. 28bis, Art. 29 HonO).\n\nBE.2023.46-EZO3 12/13\nEntscheid\n\n1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n\n2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 hat A.__ zu bezahlen.\n\n3. A.__ hat die STWEG B.__ für deren Parteikosten im Beschwerdeverfahren mit\nFr. 2'200.00 zu entschädigen.\n\nBE.2023.46-EZO3 13/13\n"}