{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-06-19", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2023-46-EZO3_2024-06-19.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12879&type=1563347022&cHash=2738267c6dbd1f2893418d9c406130ad", "Checksum": "9ad45a27a00d74564257fff7466734c9"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["BE.2023.46-EZO3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 19.06.2024 BE.2023.46-EZO3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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(Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 19. Juni 2024, BE.2023.46-EZO3)\n\nBE.2023.46-EZO3 9/13\ne) Die Beklagte macht schliesslich geltend, der Kläger verhalte sich rechtsmissbräuchlich, weil er seit dem Stockwerkeigentümerentscheid vom 18. März 2023 gewusst\nhabe, dass ein X.__ Anwalt sie, die Beklagte, vertrete, dies aber erst nach Eingang der\nKlageantwort beanstande. Er hätte dies umgehend geltend machen müssen (Beschwerdeantwort, S. 11 N 29; vi-act. 13, S. 4 N 7).\n\nDieser Einwand ist unbehelflich. Ein Interessenkonflikt wird durch Zeitablauf oder Passivität der Gegenpartei weder genehmigt noch im Sinne eines Mangels \"geheilt\". Das Gericht\nentscheidet jederzeit und von Amtes wegen über die Vertretungsbefugnis eines Rechtsanwalts (BGE 141 IV 257 E. 2.2; BGer 1B_59/2018 E. 2.7).\n\n3.a) Wie bereits erwähnt, haben Anwältinnen und Anwälte gemäss Art. 12 lit. c BGFA\njeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen\nsie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen, zu meiden. Damit auferlegt das BGFA\ndem Anwalt Kraft öffentlichen Rechts eine besondere Treuepflicht, die vor allem in ihren\nKonsequenzen teilweise weitergeht, als die vertragliche Treuepflicht nach Art. 398 Abs. 2\nOR. Ein nach Art. 12 lit. c BGFA verbotener Interessenkonflikt liegt vor, wenn der Anwalt\ndie Wahrung der Interessen eines Klienten übernommen hat und dabei Entscheidungen\nzu treffen hat, mit denen er sich potentiell in Konflikt zu eigenen oder andern ihm zur\nWahrung übertragenen Interessen begibt. Untersagt ist dabei nicht nur die Vertretung der\nInteressen eines Klienten, welche denjenigen eines anderen Mandanten direkt entgegenstehen, wie dies bei Kläger und Beklagtem der Fall ist. Der Anwalt darf auch keinen Dritten vertreten, dessen Interessen diejenigen eines Klienten in irgendeiner Weise beeinträchtigen könnten. In solchen Fällen genügt es für die Bejahung eines Interessenkonflikts, dass sich der Anwalt in seiner Entscheidung für den Klienten nicht frei fühlt, weil\ndiese seine eigenen oder die Interessen Dritter tangieren könnten, mit denen der Anwalt\naus irgendwelchen Gründen verbunden ist (FELLMANN, Anwaltsrecht, N 346 ff. m.w.H.;\nFELLMANN/ZINDEL, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Art. 12 BGFA N 84 m.w.H.).\n\nDas Verbot, jemanden im Falle eines Interessenkonflikts gerichtlich zu vertreten, ist eine\ngrundlegende Regel des Anwaltsberufs. Es steht im Zusammenhang mit der Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA – wonach der Anwalt seinen Beruf sorgfältig und gewissenhaft ausübt –, mit der in Art. 12 lit. b BGFA stehenden Pflicht zur Unabhängigkeit sowie mit Art. 13 BGFA betreffend das Berufsgeheimnis. Die erwähnten Bestimmungen\nbezwecken vor allem, die Interessen der Klienten des Anwalts zu schützen, indem sie\nihnen eine von Interessenkonflikten freie Vertretung gewährleisten. Sie sind ebenfalls\ndarauf gerichtet, den guten Ablauf des Prozesses zu gewährleisten, indem sie insbeson-\n\nBE.2023.46-EZO3 10/13\ndere sicherstellen, dass kein Anwalt in seiner Fähigkeit, den einen seiner Klienten zu vertreten, eingeschränkt ist – namentlich im Falle mehrfacher Vertretung –, beziehungsweise\nin dem sie vermeiden, dass ein Anwalt aus den anlässlich eines früheren Mandats erworbenen Kenntnissen einer Gegenpartei zu deren Nachteil Nutzen ziehen kann (BGE 145 IV\n218 E. 2.1; BGE 141 IV 257 E. 2.1; BGer 2C_898/2018 E. 5.2).\n\nEine Verletzung von Art. 12 lit. c BGFA liegt namentlich vor, wenn ein Zusammenhang\nzwischen zwei Verfahren besteht und der Anwalt Klienten vertritt, deren Interessen nicht\nidentisch sind. Es ist grundsätzlich unwesentlich, ob das erste Verfahren schon beendet\noder noch hängig ist, da die Treuepflicht des Anwalts zeitlich nicht begrenzt ist. Es besteht\nauch ein Interessenkonflikt im Sinne der oben erwähnten Bestimmung, sobald die Möglichkeit auftritt, in einem neuen Mandat, bewusst oder nicht, die vorher, bei der Ausübung\neines früheren Mandats, unter dem Berufsgeheimnis erworbenen Kenntnisse zu verwerten (BGE 145 IV 218 E. 2.1; BGE 134 II 108 E. 3; BGer 2C_898/2018 E. 5.2). Interessenkonflikte können sich auch aus Interessenlagen ergeben, die nicht nur anwaltlich begründet sind. Allerdings begründet nicht jedes abweichende Interesse von Personen, mit denen der Anwalt geschäftlich verkehrt, einen Konflikt. Vorausgesetz ist vielmehr eine Bindung, die nahelegt, dass der Anwalt bei seiner Berufstätigkeit auf die Interessen dieser\nPerson Rücksicht nimmt, sodass die vorbehaltlose Interessenwahrung für den Klienten\nbeeinträchtigt wird (FELLMANN, Anwaltsrecht, N 347 ff. m.w.H.; FELLMAN/ZINDEL, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Art. 12 BGFA N 84a; BERNHART, Die professionellen Standarts\ndes Rechtsanwalts, 2. Aufl., S. 96 ff.).\n\n"}