{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-06-19", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2023-46-EZO3_2024-06-19.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12879&type=1563347022&cHash=2738267c6dbd1f2893418d9c406130ad", "Checksum": "9ad45a27a00d74564257fff7466734c9"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["BE.2023.46-EZO3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 19.06.2024 BE.2023.46-EZO3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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(Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 19. Juni 2024, BE.2023.46-EZO3)\n\nb) Dagegen bringt der Kläger mit der Beschwerde vor, es treffe nicht zu, dass lediglich ein Interessenkonflikt vorliegen würde, wenn Rechtsanwalt D.__ Kenntnisse, die\nRechtsanwalt F.__ im Rahmen seiner Mandatsführung erworben habe, gegen die Interessen seiner, des Klägers, Ehefrau verwenden würde. Zwar sei tatsächlich seine Ehefrau\nKlientin der X.__ Advokaten gewesen. Jedoch sei fast die gesamte Korrespondenz über\nihn, den Kläger, erfolgt. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts beziehe sich nicht nur\nauf die Beziehung des Anwalts zu eigenen Klienten, sondern auf die gesamte Berufstätigkeit des Rechtsanwalts. Damit sei es naheliegend, die Berufspflichten gemäss Art. 12 lit. c\nBGFA auch auf ihn, den Ehemann der ehemaligen Mandantin, auszuweiten. Er sei damit\nwie ein ehemaliger Klient zu behandeln. Ob er eine Vollmacht unterzeichnet habe oder\nnicht spiele keine Rolle (Beschwerde, S. 8 f. N 14-16; im Übrigen vgl. E. II.3.b hiervor).\n\nc) Demgegenüber vertritt die Beklagte die Auffassung, dass Art. 12 lit. c BGFA ausschliesslich die Interessen der Ehepartnerin des Klägers schütze. Dementsprechend könne eine Interessenkollision nur dann vorliegen, wenn konkrete Erkenntnisse aus dem geführten IV-Verfahren entgegen den Interessen der Ehepartnerin des Klägers im hängigen\nZivilprozess verwendet würden. Eine allfällige Korrespondenz des Rechtsanwalts mit einem Vertreter der von ihm vertretenen Person führe nicht zur Ausdehnung des Schutzes\nvon Art. 12 lit. c BGFA auf nicht vom Mandatsverhältnis umfasste Dritte. Der Hinweis des\nKlägers auf die \"gesamte Berufstätigkeit\" des Anwalts ändere daran nichts: Dieser Hinweis beinhalte bloss das Erlangen von Informationen aus der gesamten Berufstätigkeit,\nnicht jedoch die Ausdehnung des Schutzes von Art. 12 lit. c BGFA auf ausserhalb der\nMandatsbeziehung stehende Dritte (Beschwerdeantwort, S. 6 f. N 11-13). Der Kläger habe sodann nicht konkret und substantiiert behauptet, dass der Büropartner des beklagti-\n\nBE.2023.46-EZO3 8/13\nschen Rechtsvertreters aus der damaligen Mandatsbeziehung Informationen erlangt haben soll, welche im hängigen Zivilprozess für die strittigen Belange von Interesse wären\n(Beschwerdeantwort, S. 7 N 14).\n\nd) Nicht (mehr) strittig ist, dass Anwälte derselben Anwaltskanzlei nicht verschiedene\nAufträge annehmen dürfen, die miteinander unverträglich sind, oder bei denen widerstreitende Interessen zur Beurteilung stehen. Diesbezüglich gilt, dass alle in einem Büro zusammengefassten Anwälte wie ein Anwalt zu behandeln sind (FELLMANN, Anwaltsrecht,\nStämpflis juristische Lehrbücher, 2. Aufl., N 356 ff. m.w.H.; FELLMANN/ZINDEL, Kommentar\nzum Anwaltsgesetz, 2. Aufl., Art. 12 BGFA N 88).\n\nUnbestritten blieb sodann die Behauptung des Klägers, er habe im Rahmen des IV-Ver-\nfahrens für seine Ehefrau mehrheitlich die Korrespondenz mit dem Anwalt der X.__ Advokaten geführt (vi-act. 11). Solches ergibt sich auch aus der Honorarrechnung vom\n19. August 2022 samt Leistungsbeschrieb (vi-act. 11.2). Weiter legte der Kläger vor Vorinstanz dar, dass ein polydisziplinäres Gutachten erstellt worden sei, welches sich auch\nüber die sozialen Gegebenheiten der versicherten Person äussere, und verwies diesbezüglich auf den Standardfragebogen der IV-Stelle bei polydisziplinären Begutachtungen,\nwo neben arbeitsspezifischen medizinischen Fragen auch umfassende Angaben zum\nsozialen Umfeld, zur Haushaltstätigkeit (Hilfsmittel, Hilfe durch Dritte etc.), zur Freizeitgestaltung etc. eingeholte würden (vi-act. 15, S. 1 unten f. mit Verweis auf vi-act. 15a). Ausserdem hätten umfassende Haushaltabklärungen vor Ort stattgefunden. Diese Tatsachenbehauptungen blieben im erstinstanzlichen Verfahren unbestritten, womit sie – entgegen der Ansicht der Beklagten (Beschwerdeantwort, S. 5 N 7) – auch ohne Beweise als\nerstellt zu gelten haben, zumal keine Hinweise darauf ersichtlich sind, dass sie nicht zutreffen würden und grundsätzlich nur über bestrittene Tatsachen Beweis abzunehmen ist\n(Art. 150 Abs. 1 ZPO).\n\nDagegen wurde die lediglich unsubstantiiert vorgetragene Behauptung des Klägers, er\nhabe mit Rechtsanwalt F.__ \"offenbar\" auch über die vorliegend im Zentrum stehenden\nGeschehnisse vom 20. August 2018 gesprochen (vi-act. 11, S. 1), von der Beklagten bestritten (vi-act. 13, S. 3 N 6). Nachdem es diesbezüglich sowohl an substantiierten Behauptungen als auch an Beweisen fehlt, ist im Folgenden nicht davon auszugehen, dass\nder Kläger mit einem Anwalt der X.__ Advokaten über den Unfall, der der hier interessierenden Forderungsklage zugrunde liegt, gesprochen hat.\n\n"}