{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-06-19", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2023-46-EZO3_2024-06-19.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12879&type=1563347022&cHash=2738267c6dbd1f2893418d9c406130ad", "Checksum": "9ad45a27a00d74564257fff7466734c9"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["BE.2023.46-EZO3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 19.06.2024 BE.2023.46-EZO3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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(Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 19. Juni 2024, BE.2023.46-EZO3)\n\n4.a) Gemäss dem aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden sogenannten\nReplikrecht hat eine Partei Anspruch darauf, von jeder dem Gericht eingereichten Stellungnahme der Gegenseite Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äussern, und zwar\nunabhängig davon, ob die Stellungnahme neue Tatsachen oder Argumente enthält und\nob sie das Gericht tatsächlich zu beeinflussen vermag. Dieses Replikrecht führt dazu,\ndass ein Beschwerdeführer nach Erstattung der Beschwerdeantwort zu den darin gemachten Ausführungen selbst dann Stellung beziehen darf, wenn das Gericht keinen\nzweiten Schriftenwechsel oder eine Verhandlung angeordnet hat. Allerdings wird eine\nsolche Stellungnahme inhaltlich nur soweit berücksichtigt, als sie Ausführungen enthält,\ndie nicht schon früher hätten vorgebracht werden können und müssen. Dabei hat sich der\nBeschwerdeführer unverzüglich zu äussern und, weil es nicht Aufgabe des Gerichts ist,\ndanach zu forschen, darzutun, inwiefern der Gehörsanspruch die weitere Eingabe rechtfertigt. Die Replik darf im Übrigen nicht dazu verwendet werden, die Beschwerde zu ergänzen oder zu verbessern (BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGE 142 III 48 E. 4.1.1; BGE 139\nI 189 E. 3.2; BGE 137 I 195 E. 2.3.1; BGer 4A_213/2015 E. 2.1.2).\n\nBE.2023.46-EZO3 6/13\nb) Soweit die Ausführungen in der nachträglichen Eingabe des Klägers vom 8. Dezember 2023 (BE/12) nicht ohnehin irrelevant oder neu und damit nach dem in E. 3 hiervor Gesagten unzulässig sind, ist weder dargetan noch ersichtlich, dass sie zur Wahrung\ndes rechtlichen Gehörs notwendig gewesen wären, weshalb sie unbeachtlich sind. Was\ndie rechtlichen Ausführungen betrifft, ist anzumerken, dass diese insofern berücksichtigt\nwerden können, als das Recht ohnehin von Amtes wegen anzuwenden ist (Art. 57 ZPO).\n\nIII.\n\n1.a) Nach Art. 12 lit. c BGFA vermeiden Anwältinnen und Anwälte jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich\noder privat in Beziehung stehen. Liegt bei einem Anwalt in einem gerichtlichen Verfahren\nein Interessenkonflikt vor, so beschlägt dies seine Vertretungsbefugnis, das heisst, die\nFähigkeit, prozessuale Handlungen in der im Prozessrecht vorgezeichneten Form vorzunehmen (BGE 147 III 351 E. 6.2.1 und 6.3). Wer in Verletzung der Pflichten von Art. 12\nlit. c BGFA die Vertretung eines Mandanten annimmt oder weiterführt, dem drohen neben\nDisziplinarmassenahmen (durch die Aufsichtsbehörde) das Verbot zur Prozessführung im\nkonkreten Fall (BGE 147 III 351 E. 6.1.3 m.w.H.; FELLMANN/BURGER, Das Verbot von Interessenkollisionen und seine Durchsetzung im Prozess, Anwaltsrevue 2020, S. 14 ff., 17;\nMÜLLER/EGLI, Besprechung BGE 147 III 351, AJP 2021, S. 1061 ff., 1064). Wird einem\nAnwalt die Vertretungsbefugnis abgesprochen, muss der betroffenen Partei eine Frist\nangesetzt werden, damit sie den Mangel beheben kann (Art. 132 ZPO analog; BGE 147\nIII 351 E. 6.3). Dabei darf die Nachfrist nicht dazu verwendet werden, die Eingabe zu ergänzen; stattdessen soll die bisher unzulässig vertretene Partei die (unveränderte)\nRechtsschrift selbst unterzeichnen oder eine neue, von ihr bestellte Vertretung soll dies\ntun (MÜLLER/EGLI, a.a.O., S. 1064 f.). Der Entscheid über eine allfällige Interessenkollision\neines Vertreters stellt eine prozessleitende Verfügung dar. Folglich hat in einem hängigen\nVerfahren das Gericht, das in der Hauptsache zuständig ist, oder delegationsweise eines\nseiner Mitglieder (Art. 124 Abs. 2 ZPO), über die Vertretungsbefugnisse des Anwalts zu\nurteilen und nicht die Aufsichtsbehörde (BGE 147 III 351 E. 6.3).\n\nb) Die Parteien stellen zu Recht nicht (mehr) in Frage, dass die (von Amtes wegen\nzu prüfende) Zuständigkeit des vorinstanzlichen Einzelrichters gegeben war und dieser\ndie Frage, ob ein Interessenkonflikt vorliegt oder nicht, richtigerweise mittels prozessleitender Verfügung entschied.\n\nBE.2023.46-EZO3 7/13\n2.a) Die Vorinstanz stellte fest, Rechtsanwalt D.__ sei befugt, die Beklagte zu vertreten. Sie begründete dies damit, dass ein konkreter Interessenkonflikt nicht erkennbar sei.\nDie Interessen der beklagtischen Stockwerkeigentümergemeinschaft stünden nicht im\nWiderspruch zu jenen der vormals durch Rechtsanwalt F.__ vertretenen Ehefrau des Klägers. Dies zumal Letztere zugleich Mitglied der Stockwerkeigentümerschaft sei und damit\nim vorliegenden Verfahren dieselben Interessen vertrete. Dass die im Rahmen des die\nEhefrau des Klägers betreffenden polydisziplinären medizinischen Gutachtens getätigten\nHaushaltsabklärungen vor Ort auch den Kläger beträfen, vermöge keine Interessenkollision herbeizuführen. Lediglich wenn Rechtsanwalt D.__ Kenntnisse, die Rechtsanwalt F.__\nim Rahmen der Mandatsführung betreffend die Ehefrau des Klägers erworben habe, gegen die Interessen der Letzteren verwenden würde, läge ein Verstoss gegen die Berufspflichten vor (vi-Entscheid).\n\n"}