{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-06-19", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2023-46-EZO3_2024-06-19.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12879&type=1563347022&cHash=2738267c6dbd1f2893418d9c406130ad", "Checksum": "9ad45a27a00d74564257fff7466734c9"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["BE.2023.46-EZO3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 19.06.2024 BE.2023.46-EZO3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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(Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 19. Juni 2024, BE.2023.46-EZO3)\n\nNicht leicht wiedergutzumachen ist ein Nachteil regelmässig dann, wenn er sich auch bei\neinem späteren für den Beschwerdeführer günstigen Entscheid in der Hauptsache nicht\noder nicht mehr vollständig beheben lässt. Eine Anfechtung nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO\nkann aber auch dann zulässig sein, wenn die umstrittene prozessleitende Verfügung die\n\nBE.2023.46-EZO3 4/13\nLage der betroffenen Partei nur – aber immerhin – erheblich erschwert (FREIBURGHAUS/\nAFHELDT, ZPO Komm., Art. 319 N 14; vgl. auch ZPO-Rechtsmittel-HOFFMANN-NOWOTNY,\nArt. 319 N 25 ff.; GVP 2015 Nr. 85 E. 2.a).\n\nGemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bewirkt ein Entscheid, der dazu führt, dass\ndie Gegenpartei im hängigen Verfahren trotz geltend gemachtem Interessenkonflikt weiterhin durch den betreffenden Rechtsanwalt vertreten wird, jedenfalls keinen nicht wieder\ngutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (BGer 4A_89/2024 E. 1.4;\nBGer 5A_830/2023 E. 1.1).\n\nSchliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, in der Beschwerdeschrift substantiiert darzulegen und nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für eine Anfechtung nach Art. 319\nlit. b Ziff. 2 ZPO erfüllt sind (Art. 321 Abs. 1 ZPO; BK-STERCHI, Art. 319 ZPO N 15; CHK-\nSUTTER-SOMM/SEILER, 2021, Art. 319 N 15; GVP 2015 Nr. 85 E. 2.a; vgl. auch ZR 111\n[2012] Nr. 51). Er hat daher aufzuzeigen, inwiefern ihm ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, was die konkrete Umschreibung des mit der prozessleitenden\nVerfügung verbundenen, erheblichen Nachteils wie auch Ausführungen zur Frage bedingt, inwiefern und warum sich dieser Nachteil später nicht mehr leicht wiedergutmachen\nlassen soll.\n\nb) Der Kläger bringt diesbezüglich vor, der Rechtsanwalt der Beklagten befinde sich\nin einem Interessenkonflikt. Es bestehe die Möglichkeit, dass dieser, falls er das Mandat\nweiterführen würde, rein theoretisch Informationen, die er durch das Mandat für seine, des\nKlägers, Ehefrau erlangte habe, gegen ihn verwenden könnte. Ihm würde dadurch die\nMöglichkeit eines fairen Verfahrens unweigerlich genommen. Der bestehende Interessenkonflikt könne im Endurteil nicht mehr korrigiert werden (Beschwerde, S. 5 f. N 7).\n\nc) Damit legt der Kläger nicht dar und es ist auch nicht offensichtlich, welcher konkrete erhebliche Nachteil er befürchtet und inwiefern und warum sich dieser später nicht\nmehr leicht wiedergutmachen lassen soll. Somit fehlt es an einer Prozessvoraussetzung\nund auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.\n\nDie Beschwerde wäre allerdings – wie die folgenden Erwägungen zeigen – ohnehin abzuweisen, wenn auf sie einzutreten wäre.\n\n3.a) Mit der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO können die unrichtige Rechtsanwendung und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend ge-\n\nBE.2023.46-EZO3 5/13\nmacht werden (Art. 320 ZPO). Dem Beschwerdeführer obliegt dabei eine Begründungspflicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdeschrift hat er sich sachbezogen mit dem\nEntscheid der Vorinstanz auseinanderzusetzen und darzutun, warum dieser in den angefochtenen Punkten Mängel aufweisen und darin ein Beschwerdegrund liegen soll. Neue\nAnträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren jedoch – abgesehen von (hier nicht anwendbaren) besonderen gesetzlichen Bestimmungen (Art. 326 Abs. 2 ZPO) sowie vom (hier ebenfalls nicht relevanten) Fall, dass\nerst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gab (BGE 139 III 466 E. 3.4) – ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dieses Novenverbot ist umfassend und gilt auch in Verfahren, in denen – wie vorliegend (BGE 141 III 294 E. 6.1; BGer 4A_229/2017 E. 3) – der\nUntersuchungsgrundsatz zur Anwendung gelangt (FREIBURGHAUS/AFHELDT, ZPO Komm.,\nArt. 326 N 4; STEININGER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl., Art. 326 N 3; STAEHELIN A./BACH-\nOFNER, in: Staehelin/Staehelin/Grolimund, 3. Aufl., § 26 N 45).\n\nb) Der Kläger bringt erstmals im Beschwerdeverfahren vor, es sei davon auszugehen, dass entweder eine Freizeichnung vom Anwaltsgeheimnis gegenüber seiner Ehefrau\nvorgelegen habe oder andernfalls ein gemeinsames Mandatsverhältnis als bestehend\nbetrachtet worden sei (Beschwerde, S. 9 N 16). Diese Behauptung erfolgte verspätet und\nhat daher unbeachtlich zu bleiben.\n\n"}