{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-06-19", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2023-46-EZO3_2024-06-19.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12879&type=1563347022&cHash=2738267c6dbd1f2893418d9c406130ad", "Checksum": "9ad45a27a00d74564257fff7466734c9"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["BE.2023.46-EZO3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 19.06.2024 BE.2023.46-EZO3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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(Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 19. Juni 2024, BE.2023.46-EZO3)\n\nc) Die Beklagte stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, bei E.__ handle es\nsich um eine ihrer Stockwerkeigentümerinnen. Damit sei auch diese Beklagte im vorliegenden Zivilprozess und werde durch den an der ordentlichen Stockwerkeigentümerversammlung mandatierten Rechtsanwalt D.__ vertreten. Dadurch sei sichergestellt, dass\nalle Interessen sämtlicher Stockwerkeigentümer, mithin auch jene von E.__, bestmöglich\ngewahrt seien. Der Kläger sei nie vom Büropartner von Rechtsanwalt D.__, Rechtsanwalt\nF.__, vertreten worden und damit könne er sich auch nicht auf einen allfälligen Interessenskonflikt berufen. Unzutreffend sei zudem, dass der Kläger mit Rechtsanwalt F.__\nüber den aktuellen Zivilprozess gesprochen habe. Es werde auch nichts vorgetragen, was\nauf besondere Kenntnisse des beklagtischen Rechtsvertreters aus dem damaligen\nRechtsverhältnis durch dessen Büropartner schliessen lasse. Solches sei auch nicht ersichtlich, da der aktuell strittige Sachverhalt nicht Gegenstand des IV-Verfahrens der\nEhepartnerin des Klägers gewesen sei. Eine Sistierung des Verfahrens sei nicht nötig,\nweil von allem Anfang an keine Interessenkollision erkennbar sei (vi-act. 13).\n\nd) Mit prozessleitender Verfügung vom 2. November 2023 stellte der Einzelrichter\ndes Kreisgerichts fest, dass Rechtsanwalt D.__ befugt sei, die Beklagte im vorliegenden\nVerfahren zu vertreten (vi-act. 17 [prozessleitende Verfügung]).\n\n2. Gegen diese Verfügung erhob der Kläger am 10. November 2023 Beschwerde\nbeim Kantonsgericht mit dem Antrag, die prozessleitende Verfügung sei kostenfällig aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Mandatsübernahme von Rechtsanwalt D.__\nals Vertreter der Beklagten gegen Art. 12 lit. c BGFA verstosse. Weiter sei Rechtsanwalt\nD.__ aufzufordern, das Mandat niederzulegen und die Vorinstanz aufzufordern, das Verfahren VV.2023.28-[…] zu sistieren, damit die Beklagte allenfalls eine neue Rechtsvertretung mandatieren und instruieren könne (B/1 [Beschwerde]). Mit Beschwerdeantwort vom\n6. Dezember 2023 beantragt die Beklagte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde,\nsoweit darauf eingetreten werden könne (BE/9 [Beschwerdeantwort]). Am 7. Dezember\n2023 übermittelte die Einzelrichterin dem Kläger die Beschwerdeantwort mit dem Hinweis,\ndass eine allfällige Stellungnahme zur Wahrung des rechtlichen Gehörs innert einer Frist\nvon 10 Tagen einzureichen wäre. Zugleich teilte sie den Parteien mit, ein zweiter Schriftenwechsel und eine mündliche Verhandlung seien nicht vorgesehen, den Entscheid erhielten sie zu gegebener Zeit (BE/11). Der Kläger reichte am 18. Dezember 2023 eine\n\nBE.2023.46-EZO3 3/13\nStellungnahme ein (BE/12), worauf sich die Beklagte mit Eingabe vom 20. Dezember vernehmen liess (BE/15).\n\nII.\n\n1. Zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist die Einzelrichterin im\nObligationenrecht (Art. 15 Abs. 1 lit. b EG-ZPO; Art. 14 Abs. 2 Ziff. 4 GO). Die von Amtes\nwegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen (Art. 59 f. ZPO) sind jedenfalls insoweit\nerfüllt, als es sich beim angefochtenen Entscheid um eine prozessleitende Verfügung\nhandelt (BGE 147 III 351 E. 6.3), welche im Grundsatz – vorbehaltlich der Frage des nicht\nleicht wiedergutzumachenden Nachteils (dazu E. 2 sogleich) – ein beschwerdefähiges\nAnfechtungsobjekt i.S.v. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO darstellt. Ferner wurde die Beschwerde\nvom 10. November 2023 rechtzeitig eingereicht (Art. 321 Abs. 2 ZPO) und der Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt.\n\n2.a) Prozessleitende Verfügungen können – abgesehen von im Gesetz ausdrücklich\nvorgesehenen, hier nicht relevanten Fällen (vgl. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) – nur dann mit\nBeschwerde angefochten werden, wenn dem Beschwerdeführer durch sie ein \"nicht leicht\nwiedergutzumachender Nachteil\" droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Dabei handelt es sich\num einen unbestimmten Rechtsbegriff, den das Gericht im Einzelfall unter Berücksichtigung der besonderen Umstände in pflichtgemässer Ermessensausübung zu konkretisieren hat (GVP 2015 Nr. 85 E. 2.a; FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/\nLeuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 319 N 13; ZPO-Rechtsmittel-HOFFMANN-\nNOWOTNY, 2013, Art. 319 N 23). Ob Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO – anders als Art. 93 Abs. 1\nlit. a BGG (der sich im Übrigen von der Regelung der ZPO dahin unterscheidet, als er\nbloss von einem \"nicht wiedergutzumachenden Nachteil\" spricht) – nicht nur rechtliche,\nsondern auch tatsächliche Nachteile erfasst, wurde vom Bundesgericht soweit ersichtlich\nbislang offengelassen (vgl. insb. BGE 137 III 380 E. 2) und ist in der Lehre umstritten\n(verneinend z.B.: BK-STERCHI, 2012, Art. 319 ZPO N 12 sowie BSK ZPO-SPÜHLER,\n3. Aufl., Art. 319 N 7; indifferent: ZPO-Rechtsmittel-HOFFMANN-NOWOTNY, Art. 319\nN 25 ff.; bejahend: FREIBURGHAUS/AFHELDT, ZPO Komm., Art. 319 N 15).\n\n"}