{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-06-19", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2023-46-EZO3_2024-06-19.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12879&type=1563347022&cHash=2738267c6dbd1f2893418d9c406130ad", "Checksum": "9ad45a27a00d74564257fff7466734c9"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["BE.2023.46-EZO3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 19.06.2024 BE.2023.46-EZO3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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(Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 19. Juni 2024, BE.2023.46-EZO3)\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: BE.2023.46-EZO3\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)\nPublikationsdatum: 03.09.2024\nEntscheiddatum: 19.06.2024\n\nEntscheid Kantonsgericht, 19.06.2024\nArt. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO: Begriff des nicht leicht wiedergutzumachenden\nNachteils bei einer prozessleitenden Verfügung (E. II. 2). Art. 12 lit. c BGFA:\nFolgen und Vorgehen, wenn bei einem Anwalt in einem laufenden,\ngerichtlichen Verfahren ein Interessenkonflikt vorliegt (E. III. 1). Im konkreten\nFall liegt kein Interessenkonflikt vor: Ein Anwalt kann in einem\nForderungsprozess die beklagte Stockwerkeigentümergemeinschaft\nvertreten, auch wenn die Ehefrau des Klägers in einem anderen\n(abgeschlossenen) Prozess mit anderen Parteien und anderem\nStreitgegenstand durch dasselbe Anwaltsbüro vertreten war und sowohl der\nKläger als auch seine Ehefrau Mitglieder der\nStockwerkeigentümergemeinschaft sind (E. III. 3). (Kantonsgericht,\nEinzelrichterin im Obligationenrecht, 19. Juni 2024, BE.2023.46-EZO3)\n\nEntscheid siehe PDF\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/14\nKanton St.Gallen\nGerichte\n\nKantonsgericht St. Gallen\nEinzelrichterin im Obligationenrecht\n\nEntscheid vom 19. Juni 2024\n\nGeschäfts- BE.2023.46-EZO3 (VV.2023.28-[…])\nnummer\n\nVerfahrens- A.__,\nbeteiligte\nKläger und\nBeschwerdeführer,\n\nvertreten von Rechtsanwalt C.__,\n\ngegen\n\nSTWEG B.__,\n\nBeklagte und\nBeschwerdegegnerin,\n\nvertreten von Rechtsanwalt D.__, X.__ Advokaten,\n\nGegenstand prozessleitende Verfügung (Forderung)\nErwägungen\n\nI.\n\n1.a) A.__ (Kläger) und seine Ehefrau, E.__, sind als Stockwerkeigentümer bzw. Stockwerkeigentümerin Teil der Stockwerkeigentümergemeinschaft B.__ (Beklagte). Gegen\nLetztere führt der Kläger vor dem Einzelrichter des Kreisgerichts […] einen Forderungsprozess (Werkeigentümerhaftung nach Art. 58 ff. OR). Mit Teilklage vom 29. Juni 2023\nmacht er eine Genugtuung von Fr. 30'000.00 geltend und behält sich das Geltendmachen\nweiteren Schadens (insb. Haushaltschaden, Erwerbsschaden, Heilbehandlungskosten,\nAnwaltskosten, restliche Genugtuung) zu einem späteren Zeitpunkt ausdrücklich vor (viact. 1 [Klage]). Seine Forderung(en) begründet er mit einem Unfall, den er am 20. August\n2018 auf einer Treppe, die im gemeinschaftlichen Teil der Beklagten liegt, wegen eines\nWerkmangels erlitten haben soll. Zusammenfassend bringt er vor, dass er einzig darum\ngestürzt sei, weil die Treppe von der Beklagten nicht vorschriftsgemäss gebaut und unterhalten worden sei. Unfallbedingt sei er in seiner Gesundheit u.a. mit Auswirkung auf die\nArbeitsfähigkeit im Beruf wie auch im Haushalt stark eingeschränkt (Klage, S. 6 ff.). Die\nBeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt D.__ von der Kanzlei X.__ Advokaten, bestreitet\nmit Klageantwort vom 22. September 2023 zusammengefasst den Nachweis des Unfallereignisses an sich, einen Werkmangel sowie die Unfallfolgen (vi-act. 8 [Klageantwort],\nS. 4 ff.).\n\nb) Nachdem der Kläger die Klageantwort erhalten hatte, teilte er mit, dass die Kanzlei\nX.__ Advokaten, konkret Rechtsanwalt F.__, bis im August 2022 seine Ehefrau in einem\numfassenden Sozialversicherungsverfahren u.a. gegen die IV-Stelle vertreten habe. Dabei habe mehrheitlich er, der Kläger, die Korrespondenz mit Rechtsanwalt F.__ geführt\nund mit diesem \"offenbar\" auch über die vorliegend im Zentrum stehenden Geschehnisse\nvom 20. August 2018 gesprochen. Für das Verfahren gegen die IV-Stelle sei ein polydisziplinäres medizinisches Gutachten erstellt worden. Solche Gutachten äusserten sich\nstets über höchstpersönliche medizinische aber auch soziale Gegebenheiten einer versicherten Person und deren Umfeld. Neben arbeitsspezifischen medizinischen Fragen würden auch umfassende Angaben zum sozialen Umfeld, zur Haushalttätigkeit (Hilfsmittel,\nHilfe durch Dritte etc.) und zur Freizeitgestaltung eingeholt. Vorliegend seien ausserdem\numfassende Haushaltabklärungen vor Ort gemacht worden. Indem Rechtsanwalt D.__ –\nebenfalls aus der Kanzlei X.__ Advokaten – die Beklagte im Forderungsprozess neu vertrete, befinde sich dieser in einem offensichtlichen Interessenkonflikt. Es seien die not-\n\nBE.2023.46-EZO3 2/13\nwendigen Vorkehrungen gemäss Art. 15 BGFA zu treffen und das Verfahren bis zu einem\nEntscheid der Aufsichtskommission zu sistieren (vi-act. 11 und 15).\n\n"}