2. Der nicht anwaltlich vertretenen Beklagten wird trotz Obsiegens keine Partei- bzw. Umtriebsentschädigung zugesprochen. Sie hat zwar einen Entschädigungsantrag gestellt, diesen jedoch weder näher begründet (vgl. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO) noch den Ersatz notwendiger Auslagen geltend gemacht (vgl. Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO). BE.2023.39-EZO3 14/15 Entscheid 1. Der Entscheid der Einzelrichterin des Kreisgerichts V.__ vom 31. August 2023 (VV.2023.7) wird aufgehoben. Die Streitsache wird zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.